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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbachbach für das Jahr 1891 — Heidelberg, 1891

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https://doi.org/10.11588/diglit.2476#0262
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tz 11. Für jedes Hmis müssen die nötMii Wechseltonncn vorhandcn sein.

8 12. An jeder Tonne mus; die Straße nnd Nummer dcs Hanses, ;n ivelchem
sie gehört, dentlich mit Oelfarbe angcstrichen sein.

K 13. Die Tonne musz an cinem solchen Lrt znm Gebrauche ansgettellt scm,
das; sie leicht entfernt nnd mit der Wechseltonne venanscht ivcrden kann. Ter
Boden, anf welchem die Tonne steht, mns; gut cementiert sein.

8 14. Wird als Tonnenranm die bisherige Abtrittgrnbe benüizr, so ist diesc
sorgsältig zu räumen und zn reinigcn, an zweckmäsziger Stcllc eine tleine Sliege
und außerdem eine Vorrichtnng (Nollel anznbringen, welche die leichte Heraus-
nahme der abznführende» Tonne ermöglicht.

8 15. Jede nene Tonneneinrichtung mnß vor der Benülzung von dcm amt-
lichen Sachverständigcn besichtigt und genehniigt werden.

8 16. An Stelle der beweglichen Tonnen ist auch die Aufstellung der sogcn.
Pumptonnen gestattet. Dic Pumptonne muß aus verzinktem oder auf beidcn Seiten
mit Oelfarbe angestrichenem Eisenblech angefcrtigt sein. Die Aufstcllniig hat in
einem Ranme zu gescheheu, der so groß ist, daß die Tonne von allen Scircn iiin-
gangen werden kann; der Bodcn dieses Nanmes muß gut cementicrt sein. Die
Tonne ist mit einem Mannloche und mit einein Eittlcernngsrohre zn verschcn.
Letztercs ist luftdicht in dic Toniie ciiizulassen und mȧ bis aus den Boden der-
selben reichcn. Am oberen Ende dieses Nohres ist ein Gewindc anznbiliigcn, an
das der Schlanch der Entleerungspumpe angcschraubt werdeu kann. Um Uebrigeii
finden die 88 10 und 15 dieser Vorschrift auch auf die Pnmptonnen Anwenduiig.

L. Abtntte nach dem Grubensystcm.
a. Vorschriftcn für Neuanlagcn.

8 17. Abtrittgruben find anßerhalb der Gebäudegrundfläche, abseils der Siraße,
von dcn Gruttdmaucrn des Gcbäudes getrennt nnd mindeftens 3 Merer von Brnnneii-
schachtcn, Brnnuenstilbeii und von den zum Hanse nicht gehörcnden Wasserleitnngs-
röhren, sowie 1,80 Meter von dcr Nachbargrenze entferitt anzulegen. Dic Eiitfcriiniig
von dcr slkachbargrenze wird von der Jnncnseite der- Grube an gemessen. Wo cine
genauc ErfülluM dicscr Vorschriften örtlicher Verhältnisse wegen nicht stattfinden
kann, sind die^ruben nach den besonderen Anordnungen der Banpolizeibehörde
herzustellen.

8 18. Jede Grube inus; nach allen Seiten ihre cigencn Maucrn erhalten, wclche
bci Verwendung von Bruchsteinen 0,45 Meier, bci Verwendung von Backsteincn
mindestens 112 Normalstein (25em lang, 6,5cw dick, 12em breit) stark scin nnd
mit Cement odcr hpdraulischem Mörtel gemauerl werden miissen. Ferner sind die
Gruben im Jnnern mit eincr miildesteiis 0,12 Meter starken Backsteiiiwand in Oe-
ment gemauert in der Weise zn verkleiden, daß zwischen beiden Mauern ein 2em
breiter Ztvischenraum bleibt, welchcr mit Cement auszngießen ist.».

8 19. Der Bodcn dcr Grnbe mus; ans einer 18em dicken Betonschichtc he'-
gestellt werden, anf welche sodann ein Backsteinboden in Cement zu legcn ist. Der
Boden der Grube muß von allen Seiten gegen die Entleerungsvertiefung hin Ge-
fäll haben. Levtere mus; 30em weit und ebenso ticf sein, söwie'sich nnmittelbar
unter der Einsteige-Oeffnnng besinden.

8 20. Jede Grube iiinß mit einem mit Cemeitt gemalierten, 25 em starken
Gewölbe überwölbt werden.

8 21. Der Boden der Grube, die vier Wandflächen und das Gewölbe sind
mit cinem geglätteten, l'/eem starken Eementverpuve zu versehen.

8 22. Dic Einsteige-Oeffnung der Grnbe ist entweder mit einer Stein- oder mit
einer Eisenplatte luftdicht zn verschließen und dürfen in dcr letzteren keinerlei Oefs-
nungen zum Einleeren von Kehricht, Asche, Küchenabfällen u. dgl. angebracht wcrde».

8 23. Die aus den Gebäuden in die Abtrittgrube führende Zuleitung inus; äns
Eisen- oder Steingutröhren in gleicher Weise wic die Abfallröhren (21 em) bestchen.

Keine Grube darf mehr als 5 Kubikmcter Nauininhalt haben.

8 24. Jedc hiernach ausgesührte Grube muß, ehe sie verpuvt wird, nnd vor
ihrer Benützung geprüft werden.

Zum Zwecke der Prüsuug ist Anzeige bei dcr Baupolizeibehörde zu erstatteu.

Es darf keine Grube in Gebrauch genommen werden, bevor sie von dem antt-
lichen Sachverständigen vorschriftsmäßig befunden wurde.
 
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