Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
46

der selbst waliMilommenen als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Buwider-
handlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige dcs Slrastenwarts ist, wenu es sich um eine aus ciner Landsnane
begangcne Zuwiderhandlnug gegen tz 120 dcs Polizeistrafgesevbuches, um .'smvidcr-
handlungen gegen H 107, 108 ,8isser 2, 109 Ziffer'1 und 8, 116 und 129 des Pvlizei-
strafgesehbnches vder um Znwiderhandlungen gegen die ssß 867 ,'siffer 18 1?, m>d
870 Ziffer 1 nnd 2 des Reichsstrafgesebes handclt odcr wcnn die ,'stiwiderhandliing in
Olemeinden begangen wurde, wo dic Drtspolizei durch die Staatsbehörde venvallei
wird, an das Bezirksamt, in de» übrigen ss-ällen an den Bürgermeistcr der Olemarknng
zu richten, innerhalb welcher die Uebertretung bcgangen wnrde: auch hat der Siraffen-
wart solche Zuwiderhandlnngcn, falls sie anf standstraffen oder auf eincm der Anisieln
der technischen Slaatsbehörde unterstehenden (stemeindeweg begangen ivurden, znr
Kenntnis des vorgesebten Strahenmeisters zn bringen.

Die Bürgermcister haben die Anzeige in de» durch die W 181 und 182 des obigen
Eiiisnhrniigsgesehes und 8 23 der Bollzugsverordnung vom 11. Scptember 1879 nber
das Polizeistrafverfahren bczeichneten Mllen an das Bezirksamt abzngeben.

§ 26. Schlußbesti mmn ng. Diesc Bcrordnuiig tritt vom Tage der Ber-
kündnng an in Krafr.

L. Das PlLlkativejen betr.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 10. März 1887.

H 1. Straßen-Plakate allcr Art - - sofern dieselbcn ihrcm Inhalte nach überhanpi
geseizlich zulässig sind - dürfen nur an den zu diefem Zwecke bestimmten, vo» der
Stadtgemeinde crstelltcii Aiischlagsäuleu oder Anschlagtafcln angeklebt, angeschlagcn
oder sonst befestigt werden. Dic Beftimmniig bczieht sich nichk aus die Bekanntmach-
ungen öffentlicher Behörden und nicht auf diejenigen Plakatc, welche von (striind-
stücksbcsitzerrr oder Mictern ausschließlich in ihrem Privatintcresse an ihrcn cigencn
Häusern, Grnndstücken odcr Mictsränmen ausgehängt oder augeschlagen werdcn. Ten
Berlegern der hier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untcre Hälfte der errichtctcn
Anschlagsänlen zum ausschließlichen Antlebeii ec. ihrcr Bcituiigcn durch eigenes Per-
sonal ü'berlassen. Den Berlcgern der Heidclberger .'seitung und des Heidelberger
Anzeigers ist ferner gestattet, das jcweils von ihnen verlegte Blatt an die znr .steit
schon von denselben erstelltcn AnschlagStafcln noch wciter anzuklcben. Diese beiden
Arten von Anschlagstafeln dürfcn indeffen, wcnn aus irgend welchem Grunde von der
staatlichen Behörde deren Entstrming angcordnet oder wenn sie sonst abgängig wer-
den sollten, durch neue Dafeln nicht mchr erseizt wcrdcn.

tz 2. DieBefestigung derPlakate an den im vorstehenden Paragraphen gciiantttcu,
von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtungcn, sowie die Wiederabnahme von den-
selben darf nur von solchcn Personen bewirkt werden, welche vom Stadtrate dazn
herechtigt sind und seitens der Polizeibehörde die nach tz 48 der Neichs-Gew.-Ordn.
erforderliche Erlaubiiis erhalten haben. Dicselben haben uebcn dem nach tz 43 a.a. O.
vorgeschriebenen Begitimationsschein auch den vom Stadtrat über die erteilte Be-
rechtigung erhaltenen Nachweis stets bci sich zn führen.

tz 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen seitens dcr Staars-
und Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hie-
sigen Sradttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Im Uebrigen darf für die sstianspruch-
nahme derselben nur die, von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Iaiiuar
1887 festgesetzte Gebühr gefordert werden.

tz 4. Zum Anschlagen ec. an den öffentlichen Anschlagstafel n dürfen - abge-
seheu von etwaigen durch dieOrtspolizeibehörde gestattetenAbweichungen — nur solche
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachstehend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenformat, 87 em hoch, 62 em breit,

2) 2. Größe st'L-Bogenformat, 44 em hoch, 62 em breit,

8) 8. Größe l/^Bogenformat, 81 em hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe Vs-Bogcnformat, 22 em hoch, 31 em brcit,

5) 5. Größe l/m-Bogenformat, 16 em hoch, 22 em breit,

Plakate von größerem Umfange dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Großh. Bezirksamts zum Anschlag gelangen.

tz 5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt oder die oben genannten Vor-
richtungen bezw. die Anschläge an denselben beschädigt, beschmutzt, odcr sonft Unfug
 
Annotationen