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stcmcl. Den Lauerbediensteten kann von dcr nadirärlichcn Latteikominiision qelratler
werden, auf den städtischen Ptatzen andere Nebencleichäsrc zn beiorgcn. Ter Lancr-
pächtcr nnd die Lancrbcdienstctcn sind verpflichtet, Zederiiiaiin olnie tlnterschicd iiiil
gebiilnender Höflichkeit zu begcgnen, und l,abcn sich jcdcr ltzebülnennbcrsordcrnna bci
Lerineidnng strenger Strase zu enthaltcn.

11. Lauergetd-Tarif.

Von allen Gegenständcn, wclchc an den Lanerptätzen oder an ItserNellen, die
Gcnieinde-Eigcntnrn sind, ausgcladen wcrden, inns; der Vcrkäiiser, oder, wenn sic
schon verkanft hierher gebrachl wcrdcn, der liiänfer an dcn Laucrpächier folgende Ge-

— 10

- 12
— 12

— 3.'i

— 60
— 20
— 02
— 0.',
- 02

— 40

- 10
- 12

3.

4.

5.

6.
7.

,, „

15.

16.

17.

18.

bühren entrichten:

1. Von jedem Ster Brennholz ohne Unterschicd .

2. von je hundert Wellen.

Truderstangen oder Bohnenstecken
1) Hopfcnstangcn, 2- Rippenstttckcn
Bordcn oder Teicheln .

Nindeiibttscheln
Weinbergstiefel oder Lohkäse

8. von eincm Sack Holzkohlcn ....

9. von je einem Sack Äartoffeln ....

10. von jedem Gebund Neif.

11. von jedem Spcrrstummel ....

12. von je hundert Lattcn ....

13. von jc hnndert Nahmenschenkel oder Taffdaubcn

14. von einem Büschel Liest .
von einem Stainm Bauholz bis 10m

von i'iber 10 bis inir 15 m
von übcr 15 bis inir 20 m
von über 20 m

von je 100 Centncr Steinkohlcn, Heu, Strol
Aepfeln oder sonstiger Früchtc
von je 50 Cenrner gehauener Steine.
von je 1000 Stück Zieaeln oder Backffcinen

19. von jedem cbm Sand, Manersteinen, Lialk, Lehm, Äics

20. von je 100 Centner gemahlenem Gyps

21. von je 100 Hänptcrn Weiffkraut .

22. von jedem Wägen Eis . .

(Diese Gebühr har stets der Läufer zu zahlen.)

Von nicht namentlich benannren Gegenständen werden die Gebühren erhoben,
welche von einem iin Tarif geiiannren ähnlichen Gegenstande erhoben werden.

Bci Streitigkeiten bestiiiimr die städtische Lauer-.ffoinmission die Gebühren.
Vorstehende Gebühren sind allein schon sür das Ausladen auf dem Lauer zu enr-
richten. Deren Zahlung bcrechtigt jedoch den Cigentümer der belreffendeii Gegciistände,
diesclben ohne befondere Vergütung 2 Wochen anf dem städtischen Lauer lagern zu
lassen. Für jede wcitere Woche der Lagerung ist sodann die Hälsre der obigen (ffe-
bühren als Lagergeld zu entrichten. Für das ziim Vermeffen gelangende Brennholz
(Z. 1) ist außer dem Lauergeld den Holzmeffern ein Meffgeld zu eiitrichlcn und zwar
a) vom Verkäufer 15 Psg. für jcden Stcr,

Äarroffeln

oder

Crde

Oiübcn

1

01

02
10
15

25

25

03

70

00

09

b) vom Käufcr 15 Pfg. für jedcn Sler.

Dieses Meßgeld wird von dem Laucrpächter unter die Holziuesser glcichheirlich
verteilt. Für ihre Beteiligung am Holzverineffen erhalten die Holzeinleger in glcicher
Weisc vom Verkäufer ein'e Gebühr von 9 Pfg. per Ster; besorg'en dieselben auch das
Anfladen des Holzes, so erhöht sich diese Gebühr anf 12 Pfg.

Die mit der besondcren Ueberwachung des Lauers beauftragten Holzmeffer bezw.
Cinleger erhalten hierfür von jedem Ster Holz, das über 9cachr gelagert wird, cinc
Olebühr von 4 Pfg., welche ihneu jährlich oder sobald cin Stoff Holz vollständig vcr-
lauft ist, vom Lauerpächter bezahlt wird.

Der Kalkmesser erhält für das Meffen eines ebm Kalk die Gebühr von 70 Pfg.,
der Steinaufsetzer für das Aufsetzen eines ebw Stein die Gebühr von 12 Pfg.; beide
Gebühren hat der Käuser zu entrichten.

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