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Bei de>i Hin- und Niickwegen ist cine halbstiindige Wartezeit inbegnffen; fiir lcingere
Wartezeit können als Vergütung 2<» Pfg. per Viertctstunde beanfprucht werden.

Bei fämtlichen Toureu bildet das Klingenthor den Abgangspunkt.

Für andere Wege als die oben verzeichneten ist befondere Üebereinkunft zu tresfen.

Uebertretungen diefer Vorfchrijt werden aus Grnnd des 8 134» des P.-St.-iü.-B. nm
Geld bis zu 50 Mark bestraft.

VI l. Rechtsverhältnisse der gkwerblichen Arbeiter nnd -er

Dienstboten.

L.. G e N' e r l' l i ch e U r b v i t e r.
l. Altqemcine Berhiiltniffe.

8 105. Die Feslfetzung der VerlMtttisse zwischen den selbststündigett tÄewerde-
treibendeu nnd den gewerblicheu Arbeitern isl, twrbehaltlich der durch Neichsgesen
begrüttdeten Beschranflingen Gegenstand freier Uebereink»nft.

Zilm Arbeiten au Sonri- mid Festtagen köniien dieGewcrbetreibendeil dieArbeiler
liicht rKrpflichten. Arbeiten, wclche nach der llkatnr dcS Gewerbebetriebes einen A»s-
schub oder eine Unterbrechling nicht gcstatten, sallen iinter die vorstehende Bestilttiniiiig
nicht. Welche Tage als Fesltage gelkeu, bestiinttieil die Lattdesregierullgen.

8 107. Personen iinter eimmdzwanzig Iahren dürfe», soweit reichsgesenlicl,
nicht ein anderes zilgetassen ist, als Arbeiter imr beschäftigt werden, wenn sie mil
einein Arbeitsbuche verschen sind. Bei der Aiiiiahme solcher Arbeiter hat der Ar-
beitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Gr ist verpflichtet, dasselbc zu verwahren,
auf amtliches Berlangen vorznlegen imd nach rechtmäßiger Lösnng des Arbeits
verhältnisses dem Arbeiter wieder attsziihäiidigen.

Anf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, fiilden vor-
steheirde Bestimmuttgeii keiue Ailwettdimg.

8 111. Bei dem Eiutritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältttis hat der Ar-
beitgeber an der dasür beilimmtett Stelle des ArbeitsbncheS die Zeit des EintritteS
lind die Art der Beschäftignng, a»i Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Aus-
trittes iind, wenn die Beschäftiguug Aeiiderimgeii erfahren hat, die Art der levten
Beschäftigmlg des Arbeiters einAUtragen.

Die Eintrablingeil sind mit Tinte zn bewirken imd von dem Arbeitgeber zn
nnterzeichnen. Sle dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den In-
haber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zn kennzeichnen bezweekt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führnng oder die Keistungen des Ar-
beiters und sonstige dnrch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragnngen oder Ler-
merke in oder an dem Arbeitsbuche sind nnzulässig.

8 113. Beim Abgange können dic Arbeitcr ein Zeugnis über die Art nnd Daner
ihrer Beschäftigimg fordern.

Dieses Zeugnis ist auf Verlaiigen der Arbeiter auch auf ihre Führnng auszndehilen.

tz 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintraguiig
in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosteu- nnd
ftempelfrei zn beglaubigeii.

8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhue ihrcr Arbeiter bar
in Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgimg von Lebeus-
mitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zn eiiiem die Anschaffitttgskosten nicht über-
steigenden Preise erfolgt, nnter die vorstehende Bestimmung nicht; auch könilen deu
Arveitern Wohnuug, Feuerung, Laudttutzuilg, regelmäßige Beköstigung, Arzneien
und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragene» Arbeiten
unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt tverden.

8 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschästignng vou
Arbeitern uuter achtzehn Jahren die durch das Alter dcrselben gebotene besoudere
Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen.

Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeinde-
behörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt be-
suchen, hierzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzeude Zeit
zu gewähren. Für Arbeiter unter achtzehu Jahren kanu die Verpflichtuug zum Be-
 
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