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rigkeileil, sowie über seiir Betragen ciit Zeugnis .'.usznfteUen, wclche von ber Ge-
memdebehörde kosten- nud stempelfrei zu beglaribigeit ist.

An Stelle dieser Zeugnisfe können, wo Innnngen ober andere Verlrelnngen
der Gewerbetreibenden bestehen, dic von biesen ansgestellien Lehrbriefe lreicn.

160. Verläßt der Lehrling in cinem dnrch dics Gefev nichl vorgeselienen Falle
ohne,'stistimmnng des Lehrherrn die Lehre, fo kann lemerer den Ansprnch anf Nückkehr
des Lehrlings nnr geltend machen. weim der Lehrverlrag schrifrlich geschlosfen ist. Dic
Polizeibehörde kanii in diesem Falle auf Aiurag des Lehrherrn den Lehrling anhaltcu
so lanye in der Lehre zn verbteibcn, als durch gerichilichcs Urteil das Lehrverhältnis
ilicht für ansgelöst erklärt ist. Der Aiurag ist nnr znlässig, ivcnn cr biniieii ciiier Woche
nach dem Anstritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigernng kann die Poli-
zeibehörde dcn Lehrling zivangsiveise znriiekfilhreii lassen, oder durch Androhung von
Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu filiis Tagen znr Nüekkchr ihn anhaltcii.

8 13l. Wird von dein Baier oder Vornurnd fiir den Lehrling, oder, sofern der
lehtere grostsährig ist, von ihiii selbst dem Lehrherrn dic schriftliche tirklärung abge-
geben, dast der Lehrling zu eincin aiidcren lstewerbe oder andercn Beruse iibergehcn
werde, so gilt das Lehrverhälmis, wenn der Lehrling uichk friiher enrlassen wird, nach
Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grnnd der Anftösung hat der Lehrherr
iii dein Arbeitsbuche zn vernierken.

Binnen ncuir Monatcn nach der Anflösnng darf der Lehrling in demselben lste-
werbe von eineni anderen Arbcitgebcr ohne .stttstiiiimung dcs friiheren Lehrherrn nicht
beschästigt werden.

8 132. Frreicht das Lehrverhältnis vor Ablanf dcr verabredelen Lehrzeir sein
Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Ansprnch auf tZiufchädi-
gung nnr geltend gemachr werden, ivciui dcr Lcbrvertrag schriftlich geschlosscn ift. In
den Fällen des 8 128 Absan 1 und 4 kann der Ansprllch nnr geltend gemachl werden,
wenn dicses in dem Lehrvertrag nnter Festseljnng der Art und Höhe der Elitfchädigung
vereinbart ist.

Der Anspruch anf Entschädignng erlischt, wenn er nichl innerhalb 4 Wochen nach
Allflösnng dcs lstehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede gellend gemachr ist.

8 166. Jst von dem Lehrherrn das Itehrverhältnis aufgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre nnbefugt verlassen hat, so ift die von dem Dehrherrn beansprnchte
Entschädidnng, wenn in dem Lehrvertragc ein andercs nicht ausbedungcn ist, aus cinen
Betrag festzuseven, welcher fiir jcden anf den Tag des Verlragsbruchcs folgenden Tag
der Lehrzeit, höchstens aber fiir scchs Monaie, bis anf dic Hälfte des in dem Gewerbe
des Lehrhcrrn den Gesellen oder Gehilsen ortsiiblich gczahlken Lohnes sich belaufen darf.

Für die Zahlnng der Entfchädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet der
Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlasfeil
der Lehre verleitel oder welcher ihn in Arbeir genommen hat, obwohl er wustte, daß
der Lehrling znr Fortsennng eincs Lehrverhälrnisfes noch verpftichlet war. Hat der
Entschädignngsberechtigte erst nach Anflösung des Lchrverhälrnisses von der Person
des Arbeitgebers, welcher den Lchrling verleüer oder in Arbcit gknommen hat, Keiittt-
nis erhalten, so erlischt gegen diese der Eillschädigungsansprnch crst, wenn derselbe
nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenrunis geltend gemacht ist.

Ortsftatut.

Auf Grund des 88 120, Absav 2 nnd 142 der Gewerbe-Drdiiung und im Hin-
blick anf 88 164 mid 161 der bad. Vollzugsverordiiung znr Gewerbe-Ordnung, sowie
nach Ansicht des 8 7Z der Städte-Lrdnung wird festgesetzt:

8 1. Die Arbeiter jeder Art — GeseÜen, Gchilfen, Lehrlinge —, welche aus der
Volksschnle cntlassen und in Gewerbebetrieben der in 8 2 gedachten Art beschästigr sind,
fiild bis zur Erreichmig des 18. Lebcnsjahres verpflichlet, die Gewerbeschule zu be-
fuchen, soferu sie nicht schon vorher die vorgeschricbcnen drei Jahresklassen ordnungs-
mäßig dilrchlaufen und ei» Abgangszeugnis erhalten haben. Absolvirr ein Schüler
die drei Jahresklassen schon vor Erreichung des 18. LebensjahreS, so hat er aber wäh-
rend der Restzeit noch den Zeichen-, resp. Modellier-Unterricht zu besuchen.

8 2. Die Vorschrift des 8 1 stndet auf alle Arbeiter Amvendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeunteriiehiner beschäftigt sind:
 
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