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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbachbach für das Jahr 1891 — Heidelberg, 1891

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https://doi.org/10.11588/diglit.2476#0325
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personal ist berMigt, sich von der Wabrhcit der Angabe durch Augcnschein zu über-
zeugen und zu diesem Behusc die erforderlichc Mithilfe der Führer zu beam'pruchen.
Wcrden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Änsnchtspcrsonals Beschädi-
gnngen verursacht, so haftct hierwcgen die Ltadtkasse, vorbehaltlich des Rückgrins auf
hen Schuldigen. ^

ß 12. Jst der Pflichtige nicht rvillens oder nicht im Slandc, die vorgei'chriebene
Verbrauchssteuer zu zahlen uud steht er vom (rindringen der zn ven'teucrnden Gcgen-
stände nicht ab, so können die letztcren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbchalten und, wenn sie dem Lerderben ausgesctzt sind, vor lnntritt dieses durch
offentliche Versteigerung veräußerl werdcn. Anch hier hatter die Sladtkaffe, vorbe-
haltlich desRückgriffs 'auf den Schnldigen, für etwaige», durch die Schulddes Aufsichts-
personals verursachten Schaden. Im Ialle dcr Vcrstcigermig ist der Lllehrerlös nach
Abzug der Kosteu dem Pstichtigen ausznfolgeii.

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Kegenstände, welckie mii der ls-isenbahil als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kann der brheber nack, liinucht des Frachtbriefes von
weitercr Untersuchung der Scndung Uingang nehmen, wenn dcr Führcr bereit ist, die
Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung dcs iin Frachtbricf angegebenen Brimogewichts
mit 20 Prozcnt Abzng zu bezahlen.

Ls 14. Für verbrauchsstcuerpflichtige Gegenständc, welche den städl. Verbrauchs-
stenerbezirk uur passieren, ist bei dcr EingangsstcUc nnrer Angabe dcr Mcnge, bezw. des
Gewichts der Steucrobjekte, des Ramens und Wohnorts des Äbsenders und Empfängers
fowie dcs Führers ein Durchfuhrschcin zn lösen. Eine von der Entrichlung der Ver-
bralichsstener befreiende Dnrchfiihr wird nur angeiiommen, wcnn die Ansfuhr am
gleicheu Tage stattfindet, nnd nnr, wcnn sich dieselbc auf sämtiichc im Turchfuhrschein
bezcichncten Gegenstäilde und Mengen bezicln. Bei der Ausgangsstelle muß dicser
Schein dem Verbranchsstener-Erheber abgelicfcri werden.

e. Nückvergü lnngen.

§ 15. Wer die Rückvergütung bczahlter Vcrbranchssteuern rvcgen dcs in 8 5,
lctzter Absatz, erwähnten Grundes beansprncht, bai sich nntcr Vorzeignng der anszn-
führcnden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfuhrschcin geben zu
lasseii. Dieser Schein ninff enthaltcn:

1. Eine Vermerkung übcr Art uud Vkenge der ausgeführien Gcgenstände.

2. Namen und Wohnorl dcs Führers nnd scines Auftraggcbers.

3. Namen und Wohnort des Enipsäiigcrs oder die Vermerkung. dast die belref-
fenden Gegenstände zum Verkaus an unbestimmte Personcn ansgeführt werden.

4. Das Datum dcr Ausfuhr.

5. Die Bezeichnnng der Erhebnngssteltc mil der Unterschrisl des Erhebcrs.

Der Antrag anf Rückvergütnng ist sodann nnter Anschluß der betreffendcn Ver-

branchssteuerqilittungen und des Ansfnhrscheines schrifilich bcim Stadtrat einzurcichen.

8 16. Wird Rückvergütnng bezüglrch solchcr Gegcnstände in Am'prnch genommen,
welche mit der Eisenbahu ausgeführt werdcn, so ist der Ansfilhrschcin (8 15) bei der
dcm Bahnhof nächst gclegcuen Grhebungsstelle anssertigcn zn lassen nnd dem Antrag
auf Rückvergütung anch ein von der Bahnbehördc beglanbigles Tnplikal des betreffen-
den Frachtbriefes beizufügen.

8 17. Wer Gegcnstände, welche anstcrhalb dcr städtischcn GrhebimgsstcUcn gc-
lagert sind, auf andcrcm Wege als dnrch die Eiseiidabn anssührl nndVerbrauchsstrncr-
Rückbcrgütnng beanspruchcn will, bat anstcr dcm bci der näckisten Grhebnugsstelle zn
lösendcn Ausfuhrscheine und den betrcffendcn Vcrbranchsstcucr-'Tuitluilgcli anch cinc
bürgcrmeisteramtlich beglanbigte Bescheinignng des answärl'igen Ginpfängcrs übcr Art
nud Menge der cmpfaiigencn Gegcnständc, das Tatnm des Empsangs imd die Persön-
lichkeit des Absenders, sowie des Führcrs vorznlegcii.

8 18. Einc handelsmästige und dariim znm Anspruch von Vcrbranchssteiicr-Rück-
vergntnng berechttgcnde Ansfnhr wird nur dann angenoinmen, wenn es sich um cinen
Vcrbrauchssteuerbetrag vou mindcstciis 20 Pfg. bei jeder Aussuhr handcll, nnd wird
nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteiicr-RückvcrgLkiingen wegcn des in 8 5,
letztcr Absatz, erwähntcn Grnndcs ist ferner crfordcrlich:

daß der Antrag auf Rückvergütung spätesicns 6 Wochcn nach dcr Austtihr

beim Stadtrat cingereicht wird, und
 
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