Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
80

Ursache die Berichtigung oder den Strich seines Grnnd- oder Häuserfleuerkapitnl» ver-
langt, hat selbst oder durch einen Bevollmachtigtcn zu erscheiuen, uud sofern es sich um
dasZuschreibeu au eiue drittePerson haudelt, diesc letztere zum glcichzeitigeu Orscheinen
zu veraulassen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche eingetragcu sind, iver-
deu iibrigens von Amtswegen ab- und zugeschrieben.

II. Ju Bezug auf die Gewerbsteuer: Der Gewerbsteucr uutcrliegt das
Betriebe>kapjtal der im Groszherzogtum betriebeucu gewerblicheu Uutcruehmuugeu ans-
schließlich der Laud- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß das steuerbare Belriebs-
kapital mindestens dcu Bctrag vou 700 Mark erreicht.

Tic gewerbstcuerpflichtigcu Persoucu, männliche uud weiblichc, Juländer oder
Ausländer, auch gewerbsteuerpflichtige Korporatioucn, Vcrciuc, Gesellschafteu baben
schriftliche oder mirndliche Steuererklärungeu abzugebeu:

a. wenn sie cine der Gewerbsteuer uutcrliegcude Unternehmuug begoiiueii
haben, aber noch nicht zur Gewerbsttuer angelcgt sind;

b. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stand der maßgebeudcn Berhältuiisc
am 1. April deS Jahrcs über deu bereits bestcuerten Betrag um mindeüeiis
5 Prozeut uud mindestcus um 700 Mark erhöht hat.

III. Ju Bezug aus die Eiukommeustcuer: Ter Eiukommcnsteuer uutcr-
liegt — vorbehaltlich der im Gesetzc vorgesehcueu Ausnahmeu uud Beschränkuugeu —
das gesamte in Geld, Geldeswert odcr iu Selbstbeuützuug besteheude Eiukommeii, wel-
ches ciner Persou aus im Großherzogtuul gclegenen Gruudstücken uud Gebäuden, ans
auf solchen Liegeuschaftcu ruheudcn Gruudrechteu uud Grundgefällen, ans im Olroß-
herzogtum betriebener Land- und Forstwirtschaft und den dasclbst betriebeueu Ge-
wcrbeu, aus .öffentlichem oder privatcm Dieustverhältuis, aus wissenschaftlichcru odcr
küustlerischem Beruf oder irgeud auderer gewiilubringeuden Beschäftigung, sowie aus
Kapitalvermögeu, Reuten uud andereu derartigeu Bczügeu im Laufe eiues Jahres zu-
flietzt und zwar ohne Rücksicht daraus, ob es vou anderen Steuern bereits getrosseu
wird oder nicht.

Steuerpflichtig sind:

1. Landes- und sonstige Reichsaugehörige, lvelchc ihren Wohnsitz (Ausenthalt) iiu
Grotzherzogtum haben, desgleicheu Reichsausläuder, tvelche dcs Grwerbs wegen ihreu
Wohnsttz im Großherzogtum haben: mit ihrem gesamteu steuerbareu Einkommcn.

2. Neichsausländer, welche uicht des Erwerbs wegen ihreu Wohnsitz im Großhcr-
zogtum haben: mit ihrem aus reichsinländischcn Bezugsguellen flietzenden steuerbareu
Eiukommen.

3. Personen, welche uicht im Großherzogtum wohneu: nur mit ihrem Eiukommeii
aus im Großherzogtum gclegenem Gruudbesitz leinschließlich von Gcbäuden) und dcu
daselbst betriebenen Gewerbeu sowie mrt ihrcn Gehalts-, Pensions- und Wartcgcld-
bezügeu aus einer badischen Staatskasse.

4. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschafteu auf Aktieu, Kousumvereiue
mit offenem Ladeu, eiugetragene Genossenschafteu mit baukähnlichem Betrieb und auf
Gegenseitigkeit gegründete, uuter Verwendung von Agenten betriebcne Versicherniigs-
gesellschaften: 'mit demjenigeuTeil ihres steuerbarenEinkomniens, welcher dem Umfaug
ihres Geschäftsbetriebs iuucrhalb des Großherzogtums entspricht.

Personen, deren Einkommen (nachAbzug der zum Erwerb und zur Erhaltuug des-
selben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruheuden Lasten und dcr
von ihnen etwa zu eutrichtenden Schuldzinseu) deu Betrag von 500 Mark jährlich uicht
erreicht, unterliegen der Einkommensteuer nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und
Wartegelder, welche aus eiuer nichtbadischen Staatskasse bezogen werdeu, ferner die
Dienstbezüge (einschließlich der Militärpensiouen) der Militärpcrsoneu aus der Klasse
der Unteroffiziere und Gemeincn, die Dienstbezütze der aktiven Gendarmen vom Ober-
wachtmeister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezugc steuerfrei.

Eine Eiukommensteuererklärung habeu alle Personen einzureichen, welche am
1. April des betreffenden Jahres sich im Besitz eines steuerbarcu Einkommens befanden,
für welches die Steuerpflicht in hiesiger Gemarkung begründet war. Die Steucrpflicht
ist in derjenigen Gemarkung (Steuerdiftrikt) begründct, iu welcher der Pflichtigc scine
Hauptniederlassung hat oder, beim Mangel eines Wohnsitzes im Großherzogtum, dcn
größten Teil seines steuerbaren Eiukommens beziehl. Jedoch sind diejemgen Steuer-
pflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Stenerdistrikt, in
welchem am 1. April ihre Steuerpfiicht begründet war, bereits zur Einkommensteuer
 
Annotationen