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Xill. Vahnpvlireiliche Vorschristen für den Vetrirü vvn Lvlrai

vahnen betr.

(Volii 20. September 18W.)

Auf Gnmd des ß 55 dcr Bahnordmrng firr deutsche Gisenbahnen unterpeordneter
Ledeutunb vom 12.Juni 1878 werden im Einverständnis mit Großh. Ministeriuiu des
Jnnern fiir den Betrieb der Lokalbahn

von Heidelberg nach Weinheim

die nachstehenden bahnpolizeilichen Bestimmungcn bekannt gemacht:

1. Die Gisenbahn-Reisendcii und das sonstige Publikiim iiittssen den allgemeineu
Anordnungen ttachkommen, welche von der Bahiiverwaltung bchufs Anfrechterhallung
der Ordnnng beim Transport der Personen und Esfckten getroffen werden, und haben
den dienstlichen Anordnungeii der in Uniform befindlichen odcr mrt einem Dieust-
abzeichen oder mir einer besönderen Legitimatron versehenen Bahnpolizeibeamten Folge
zu leriten.

Passagiere, welche die Anordiiung der Bahnbeainten unbeachtet lassen, werden
eventuell aus dem Wagen cntfernt, ohne das; ihnen ein Ersatzanspruch siir das berciio
gezahlte Fahrgeld znsteht.

tz 2. Das Betreten des außerhalb der Straße belegenen Plamrms der Bahn, der
dazu gehörigcn Böschungen, Dämme, Gräbcn, Brücken irnd sonstigen Anlagcn ist oluie
Erlaubniskarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausiibima
ihrcs Dienstes befindlichen Forstschutz-, Boll-, Steuer - Telegraphen, Polizeibeamtcu.
den Beamten der Staatsanwaltschaftcn und den zur Rekognoszicrung dienstlich c»i-
sendeten Osfizieren gestattet.

Das Publikum dars das außerhalb der Straßc bclegene Planum der Bahn nur
an den zu Ueberfahrten und Uebergängen bcstimrnten Stellen iiberschreiten und zwa>
nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.

Es ist untersagt, die Barricren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu
öffnen oder zu übersteigcn oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.

8 3. Beim Ertöncn der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter u. Bieh-
transporte sich rechtzeitig von den Geleisen zu entferiicn und dem Zuae vollständig
auszuweichen; auch sind Zug- oder Reittiere sest im Zügel, Leitseil und dergleichen zu
halten; ferner dürfen, soweit nicht fiir einzelne Straßen oder Straßenstrccken Ausnah-
men von der Ortspolizeibehörde allgemcin gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerkc
beim Zusammentreffen mit einem Bahnzuge nicht nebeneinander fahren und haben sich
begegnende Fuhrwcrke so langc zu hallen, bis der Zug voriiber ift. Wenn sich Fuhrwerke
gleichzcitig mit einem Zuge cinem Wegübcrgange uähcrn, so dürfen die Fnhrwerke 20
Meter vor den Warmmgstafeln' nur im Schritt fahren und müssen bei den letztcren
halten bis der Zug iiber den llebcrgang gesahren ist. Es ist vcrboten, Fuhrwerke oder
Vieh ohne Anfsicht auf odcr nebeu dcn Fahrgeleisen stehen zu lassen. Es ist seruer
untersagt, Vieh frci auf dcr Bahn laufeu zu lassen, und sind Persouen, welchen die
Aussicht über die aus der Straße oder sonst in der Ncihe der Bahn befindlichen Tiere
obliegt, dasür vcrantwortlich, dnß die Bahn von den Tiereu nicht betreten wird, bezw.
daß dieselben vorkommenden Falls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden.
Aussichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die
Geleise versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

Pferdebahnen, wclche die Geleise dcr Lokalbahn kreuzen, habenwie andere'Straßen-
fuhrwerke vor der Ueberkreuzung stille zu halten, sobald das Signal eincs sichmähern-
den Zuges der Lokalbahn ertönt.

Werden die Lokalbahngeleise durch andere Privatbahneu (Jndirstriebahiieu) mit
Lokomotivbetricb gekreuzt, so haben Züge oder Einzelsahrzeuge der letzteren jeweils vor
dem Ueberschreitcn der Kreuzung stille zu halten und dürsen fic dieLokalbahn erst dann
überschreiten, wenn dcr Zng- bezw. Maschinensührer oder der an der Bahnkreuzung
aufgestellte Wärter sich davon überzeugt hat, daß kein Lokalbahnzug in Annäherung
begriffen ist. Außerdem ist der Betrieb der Lokalbahn so cinzurichten, daß ein Zusam-
mentreffen von Zügen der letzteren mit Zügen der Lokalbahn vermieden wird; dic hier-
wegen ersorderlichen Bestimmungen für den Betrieb der Privateisenbahn werden für
ede einzelne Anlage dur ch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift erlassen.
 
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