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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0262
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beherbergt werden können. Nötigenfalls wird diese Zahl von denr Bezirksanm fest-
gesctzt. Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzr werden.

7. Den Schläfern muß gestattet sein, lich auch nach den Arbeitsstnnden in
der Schlafstelle aufzuhalten.

is 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäs; 8 136 Polizei-
Stra'sgesetzbnchs an Geld bis zn 50 Mark oder nrit Haft bis zir 8 Tagen bestrast.

o. Die Ueberwachung -er von Privatperfonen gegen Entgett in

Pftege gegevenen Rinder.

(Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 25. Okt. 1888 in der Fassung vom 22. Arrg. 188ft.

(tz W a des P.-Str.-G.-B.)

8 1. Wer Kinder unter 7 Iahren, welche voir Privatpersonen in Pflege gegeben
»verdeii, gegen Entgelt in Pflegc nehmcn will, hat vor der Anfnabme nntcr Vorlage
der den Personenstand der Kinder fcststellenden Urkttiiden die Genelimigung der Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genchinigung wird nur erteilt, wenn der
Pflcgcr beziiglich scincs Lenmunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnnngs- und
sonstigen Verhältnisse dic Garantic dafirr bietet, das; dem Äinde bci ihrn die nötige
Pflege uud Fürsorge zu Tcil wird.

Die Pflegcr erhalten eine Gettehittignngslirkniide, worauf der Namc des Kindes
bczcichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnnng nnd eine bezirks-
ärztliche Bclehrung über Ernährnng nnd Pslege der Lkinder cnthalten sind, dercn ge-
nane Beachtung den Pflegeeltern besonders znr Pflicht gemacht wird.

Die Biirgermeisteränlter habeu die ersorderlichc Anzähl Jmpressen zu beschaffen
und den Pstegern bei Genehmigung der Pflege nnentgeltlich abzugeben.

§ 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch denTod des Kindes oder durch dessen Enllaffu'ng aus der Pflege
ausgehoben, so hat er dies binnen drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Im Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger deu Tod un-
verzüglich dem Leichenschauer (H 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1875,
die sanitätsvolizeilichen Maßregeln in Bezug auf Leichen- und Begräbnisstätten betr.)
und der -Ortspolizeihebörde anzuzeigen.

8 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Bcfinden
des Pflcglings und die Art sciner Abwartnng, veranlaßt die sosortige Abstellung
etwaiger Mißstände und zicht gceignetenfalls die erteilte Genehmiguug wieder zurück.

8 1. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mirgliedern dcr Armen-
bchördc, in Orten wo Frauenvereine bestchcn, die die Ueberwachung der Pflegekindcr
nbernommcn haben, den Mitgliedern dieser Vereine, dcr Ortspolizeibehördc und den
von ihr beauftragten Personen jederzeit dcn Zutritt zu der Wohnung des Pflege-
kindes zu gewährcn und jede geforderte Auskunft zu erteilen.

Der Pflegcr ist verpflichtct, im Falle wirklicher Erkranknng
dcs Kindes einen approbierten Arzt beizuziehen.

8 5. Ueber die m der Gemeinde gegen Entgelt in Privatpstege gegedenen rkinder
unter 7 Jahren hat die Ortspolizeibehdrde ein Verzeichnis nach eincm vom Bezirksamt
festznsteUenden Schema zu führen und jcweils auf 15. Januar und 15. Juli cine
Abschrift hiervon dem Bezirksamt vorzulegen.

8 6. Pfleger, welche deu Bestimmungcn dieser Vorschrist zuwiderhaudeln, werden
an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

v. Die Schlirtzung -er Wohnungen rnr Nachkreik bekr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866. (§ 57 Ziffer 2 P.-Str.-G.-B.)

Ieder Hauseingang muß tvährend der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein. -
Ucbertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

L. Festfekrung -er Polireistun-e.

Die Polizeistunde für Heidclberg ist auf 12 Uhr nachts festgesetzt. (Ortspolizciliche
Vorschrift vom 2o. März 1877. Z 365 R.-Str.-G.-B.)
 
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