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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0267
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8

R. FlcischUrschan.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882. (ß W, 87n P.-Str.-G.-B.

Verordiumg vom 26. Novembcr 1878.)

8 1. Der Verkauf deS nicht bankwiirdigeu aber als genieszbar erklärten Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von vcruilglücktcn Tiercn, welche nicht nuverzügiich nach dem Unsall gc-
schlachtet lverden,

2) von alten nnd von abgemagerten Pserden,

3) von Kälbcrn, dic nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, sowcit solcheS F-Ieisch verkanft werden dars,

5) das von dem Fleischbeschauer als nngceignet für den nnbeschräntten Ver-
kanf in den Fleischbänken bezejchnet wird,

ist nur anf dcr F-reibank gestattet und darf nnr zu der vom J-leischbeschancr
sestgesetzten Taxe statlsindcn.

§ 1 a. Pferdcflcisch, welchcs zum Verkauf ansgesetzt wird, darf ansdrncklich nnr
als Pferdefleisch und nur iu solchcn Fleischbänken feilgeboten werdcn, in »velchen an-
deres Fleisch nicht zum Verkauf ausgesetzt ist und welche dnrch cnlsprechenden anAen-
sälligen Anschlag: „Pferdefleisch u.Pferdeflcischwaren" als solchc kenntlich gcmacht sind.

8 2. Fleisch von auswärts geschlachteteu Tieren darf nnr dann in die hiesige
Stadt eingcfiilirt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschaner der Gemeinde, wo
die Schlachtung statthatte, untersncht nnd entweder als bankwürdig besun-
den, odcr wenn nicht für bankwürdig, doch für genießbar erklärt
worden ist.

8 3. Feder derartige FlcischtranSpon muß mit einem vom Fleischbeschaner des
SchlachtungsorteS ansgestellten, die gcnaue Vezeichnnng deS Fleischcs nach Art, 6le-
wicht und Stückzahl enthaUcnden iinb von der Ortspolizeibehörde nnter Veidrnckniig
dcs Ortssicgels beglaubigtcn Gcsnndhcitsscheiue beglcitet scin. DaS anf diesem Scheine
ansgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleische sclbst oder anf einer demsclbcn an-
gehefteten Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die Flcischbeschaner cigenc Dienst-
stempel haben, treteu diese an Stelle der Ortssiegcl und dic Vcglaubiguiig dnrcli die
Ortspolizeibehörde fällt wcg.

Der Gesundheitsschein hat nnr sür einen Tag Gültigkeit.

8 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wnrstlcr, Wirte oder 8'ostgeber oder znm Ver-
kanf auf dem Markt bestimmt, so darf es nnr in Vierteln oder cinzelnen ganzen Stncken
z. B. Lenden, Nippenstücken ec., niemals aber in ansgebeintem Zustande eingesührt
werden. Verstümmelungen eiuzelner Flcischstücke sind verboten; die Lenden müssen
auf mindestens zwei Nippen abgcstochen nnd dcr betreffcnde Teil des Vrnstfcllcs im-
versehrt vorhandcn sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt cingeführte Fleisch von auswärts gcschlachtetett Tiercn
untcrlicgt, bevor dassclbe zum Verkauf gebracht odcr an die Besteller abgelieferr wird,
einer nochmaligen Bcschauung dnrch den hiesigen Flcischbcschaucr, welcher das Grgeb-
nis auf dem Gesundheitsscheiu zu beurkunden hat. Die Besichtiguug findet an rllcn
Wochentagen morgens zivischen 7 und 0 Uhr im Rathause statt. Wird Flcisch zn einer
andern Zeit eingeführt, so ist unverzüglich dem Fleischbcschauer Anzeige ^u machen.

Die Einsuhr von Flcisch darf in den Monatcn Mai bis cinschließllch Scptembcr
nur von morgcns 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktobcr bis einschließlich
April nur von morgens 7 bis abcnds 5 Uhr geschchen.

ß 6. Den hiesigen Mctzgern, Wurstlcrn, Wirtcn uud Kostgcbern ist untersagt,
von auswcirts eingebrachtes Fleisch anzunehmcn, welches nicht von einem vorschrifis-
gemäß ausgestellten nnd vom hiesigen Flcischbeschauer bestätigten Gesnndhcitsscheiii
begleitet ist. Derjcnige Metzger ?c., welchem solches Fleisch ohnc den bczeichnctcn Ge-
sundheitsschein angeboten wird, hat hiervon sofort der Polizeibehörde odcr einem Poli-
zeibediensteten Anzeige zu machen.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Flcischbänken, Vcrkaufslokali-
täten, auf dem Markte, oder an anderen öffentlichen Orten iu hiesigcr Stadt stil-
gehalten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchuug anf Tri-
chinen untcrworfen worden sein. Nach gescheheuer Untcrsnchung ist jedes trichiiicn-
frei gefundene Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.

§ 7a. Dci^Verkauf von Pferdefieisch und anderm nicht bankwürdigem Fleisch an
Metzger, Wirte, Wurstler und sonstige Wiederverkäufer von Fleisch, ebenso der Ankauf
 
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