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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0282
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20. Für alle Lcistungen, für welche eine Gebühr in diescr Taxordnung nicht anfge-
führt ist, wird besondere Rechnnng ausgestellt, welche vor ihrer Änforderung von der
Friedhof-Kommission geprüft nud dem Stadtrat zur Geuehmignng vorgelegt wird.

I). Fricdhof-Taxen.

1. Die in 8 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bczeichneten Gräber werden
unter folgcnden Bedingungen abgegeben:

a) Dic Fläche eines Familiengrabs mißt 2,4<>m in der Länge und 1.20 m in der
Breite; werden zwci oder mehrerc Gräber neben cmandcr abgezeben, fo fällt dcr in
tz 27 dcr Leichen- und Friedhof-Ordnung vorgeschriebcne Zwischenranm weg; werden
-edoch zwei oder mehrere hinter einandcr liegende Gräber abgegebcn, so muß der vor-
gcschriebene Zwischenraum dazu gcnommen werdeu und wird besonders berechnct.

k) Soll das Grab eine snudamenticrte Ginfassung crhalte», so muß der ganzen
Länge nach ein Strcifcn von 0,Mm Brcite dazn übernommen werden.

e) Das Necht auf ein solches Grab daucrt ^OZahre vom Tag der Ucbernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen dieGräber derSradt anheim, wenn uicht die Fortdauer
des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung der festgesetzten Taxe er-
worben wird.

ä) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts verfagcu, wenn eine ander-
weite Verwendung dcs Platzes für angemefsen erachret wird.

o) Diese Gräber dürfeu nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers odcr
dessenAbkömmlinge, sowie dcren nächsteVerwandtebeuützt wcrden; Abgabe oderTansch
eines nnbelegten Grabes an Andcre darf nnr mit ausdrncklicher Gcuchmigung der
Friedhofs-Kommission erfolgen, in welchem Fall sich die Benützungsdauer vom Tag der
ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmiguug uicht eingeholt, fo hat der neue
llebernehmer die volle Taxe nachznzahleu.

k) Werden die Gräber oder Grnften, sowie dercn Denkmalc, Ginfassungen uud
Anpflanzuttgen nicht ordnungsgemäß unterhalten, so fallen diese samt Znbehör drei
Jcchrc uach der den Angehörigen odcr deren Bevollmächtigten odcr, weuu diesc nicht zu
ermitteln find, auf öffentlichem Weg zngeftellten Biahnung an die Stadt zurück, wenn
dic Angehörigen nicht innerhalb dieser drei Jahre ihren Verpflichtungcn nachkoinmen
nnd die inzwischcn von dcr Friedhof-Kommisfion für die Unterhaltung aufgewendeten
Kosten ersetzen.

g) Bei Heimfall odcr anderweitiger Verfügung über die Gräber werden die vor-
handenen Grabsteine auf Kosten der Stadt an andere gceignete Plätze versetzt.

ll) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter Zustellung
ciner vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimiilt:

n. Jn erster Reihe ein Grab .... 125 -A

Jedes weitere Grab.100 „

b. Jn zweitcr und dritter Reihe ciu Grab 90 „

Jedes weitere Grab ...... 70 „

Kleinere Geländeabschnitte werdcn nach dem Flächengehalt nud nach der für cin-
zelne Gräber ausgcworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechts auf weitere 40 Jahre ist fnr je ein Grab
die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

2. Benützung des Friedhofs zur Beerdigung Answärtigcr, s. Z 23 Abs. 3 der
Leichen- und Friedhof-Ordnung:

für Erwachsene..

für Kinder unter 15 Jahren .....

3. Erlaubnis zum Aufstcllen von Grabdenkmalen
feldern:

a) Für Denkmale von Metall bis zu MO lcg .

über2Mkg .

l») Für Deukmale von Stcin bis zu 0,15 cbm

über 0,15 elim

Außerdem hat der Bildhaner zu entrichten für
Metall:

a) Anf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder . . 1

b) „ „ „ „ „ Erwachsene . 2 „

e) Auf Familiengräbern.. . 3 „

auf

50 ^

25 „

dcn allgemeinen Leichen-

... 1
... 20
... 1
. . . 20
jedes Denkmal


von Stcin oder
 
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