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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0294
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ß 12. Aus den Hänsern dürfen Schnee und Eis uur mitcr dcr Voransseuillia anf
die Straße getragen werden, daß dicselben sasort vori da wieder wcggebrachr werden.

H 13. Das Schneeballenwerfen, das Schleifcn ans dcn lssehbaßnen, das Fahrcn
mit Nutschschlitten auf denselben, auf dcn Straßenabhängen nnd öffciitlichen Plätzen
bci cingctretenem Schneefall, das Fahren mit Fnhrwerkcn allcr Art, insbesondere
Schlitten, Chaisen nnd sonstigen leichtern Gesährten ohnc Schellcnbchänge odcr Glockcn,
der Gebranch von langen, sogenannten Schlittcnpeitschen, in der Stadt ist nnlcrsagt.

H 14. Bei eintretendem Glatteis oder sobald die Gehwege nicht ohne Gefahr
bcgaiigen werden können, sind diese gehörig zn bestrenen.

H 15. Es darf zn dicser Zeit kein Wasser vom Hausbedarf ans den Hänscrn
in die Straßenrinnen geleitet werden. Ueberhaupt darf nach eingetretenem Frost
kein Wasser mehr in die Rinnen odcr anf die Straßen — nanicntlich in der Nähe
dcr Brnnneil — geschüttet, es muß dies vielmehr nnmittelbar in die Seffnniigen
dcr .stanäle eingegossen werden.

H 16. Bcr cintretendem Thanwetter haben die HauZcigcntümer Schnce und
Eis, welches vor ihrcn Häusern und in den Straßcnriniien sich angcsammclt hast
wegführen zn lassen.

tz 17. Die Neinigttttg von Kloaken und Abtrilten nnd die sogleich vorzunehittende
Abfuhr ihres Jnhalts, fowie die Ausfnhr der Seifensiederlauge darf nicht vor nachts
11 Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in deu übrigen Mo-
natcn nicht nach 6 Uhr morgens bewirkt werden. Ebenso ist es den Scifensiedcrn untcr-
sagt, während der Tageszeit Fett zu schmelzcn. — Es ist nntersagl, die znr Abfnhr
dcs Fnhalts der Abtrittgrubcn dienendeu Wagen, feien dicse gefüllt odcr geleert, anf
den öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt nnd deren uächsteu Umgcbung län-
gerc Zeit stehen zu lasscn, als dies znm Zwecke der Grnbenentlcernng erforderlich ist.

H 18. Znr Abfuhr des Kloaken- nnd Abtrittdüngers und jedes Pfnhlwassers über-
hanpt, sowie auch zur Abfuhr von Schntt n. dergl. dürfen nnr wohlverwahrre Wagen
und Behälter verwendet werden. Wer dic Straße bei Abfuhr von Dünger rc. vernn-
reinigt, wird bestraft. — Zur Abfnhr des Abtrittinhalts dürfcn nur wasserdichle Fässcr
verwendet werden, welche durch Trichteröffnungcn, die in der Mittc ihrer Tiefe mit
wohl cingefügten Trichlerdeckeln verschließbar'find, zu füllen und durch gnt in die
Faßböden nnd die Gargeln eingcpaßte, durch Schließen befestigte Thürchcn zu ent-
lcercn sind. Anch der Dunggrubeninhalt, d. i. Viehdünger und anderer, nicht mit
inenschlichen Excrementen vermischter Unrat darf. soweit cr fliissig ist, nur in obigen
Fässcrn, im übrigen aber nnr in fcstgefügten stastenwagen iBordwagen) abgcführt
werden. Wcder Abtritt- noch Dnnggrnbeninhalt darf anf die Ltraße gelegt werdcn. —
Fnr dic nicht uach obigcr Vorschrift bcwirklc Ladung sind nichl allei» die Fuhrleutc,
sondcrn auch die die Ladung bewirkendcn Tnnghändler und bczw. Arbeiter vcrant-
wortlich. — Die zur Düngerabfnhr dicucndcn Fässcr oder Wagcn sind in deutlicher
und haltbarer Weise mit dem Namen des Eigeiitümcrs zn verseben.

H18a. Der Hausbesitzer ist verpflichrct, auf Verlangen der Polizci dcn Namen
desscn anzngebcn, der die Entlcerung von Grube nnd Äbtritt und dic Absuhr des
Jnhalts vorgenommen hat; andernfalls bleibt cr sclbst fnr alle ilcdcrtremngen
verantwortlich.

8 19. Den hiesigen Landwirtcn, welche trockenen Stalldüngcr odcr Pfnhlwasscr
anf ihre Felder ^n führen haben, ist — voransgesctzt, daß sie gcschlosscncn Hosranm
besitzen, in dem die Ladung geschehen kann — gestatret: ^

während der Monate Scptcmbcr bis I.Inli trockcncn Stalldünger bis
mittags 12 Uhr und Pfuhlwasser zn jeder Stunde dcs Tages,

während der Monate Jnni, Juli nnd Angust trockcncn Stalldüuger bis
morgens 8 Uhr zu laden und auszuführett; bezüglich der Abfuhr von Pnihl-
wasser während der lctztgenannten drei Monate bleibt es bei den in H 17
festgesetzten Zeitbestimmungen.

Diejenigen Landwirte, welche ans Mangel an Hosraum genötigt sind, anf der
Straße zn laden, sind hinsichtlich der Abfuhr von trockcnem Tünger nnd von Pfnhl-
waffer an die in H 17 festgesctzten Zeitbestimmungen gebnnden.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kauu das Bezirksamt
nach vorhcrigem Bcnehmcn mit der Feldkommission dcn hiesigen Landwirtcn die Ab-
siihr von trockenem Stalldünger an einzelnen Tagen auch zn andcrn als dcn vor-
bezcichnctcn Zeiten gestatten. Endlich dürfcn dicsclben, weiin die Dnngstättcn in Folge
 
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