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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0299
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r>. Drn Retrieb drr Pferdrlialzn betr.

Ortspolizeilichc Vorschrift vom 27. April 1885.

8 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfcn keine
gröfiere Breite als zwei Meter haben, alle Vorfpriinge eingerechnet.

Sie müsscn versehen sein:

n. mit einer krüftig und fchnellwirkenden Bremsvorrichtung;

b. mit einer Zugleine odcr ähnlichcr Vorrichtung, welche einen Signalvcrkehr
mit dem Kutfcher von der Rückseite des Wagens aus ermöglicht, und

e. mit zwei Laternen (je eine an der Vorder- und Rückseite), welche glcichzeitig
dcn mneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.

2. Jeder Wagen muß mit einer Nummer versehen sein, welche sowohl innerhalb
als auch außerhalb dcsWagens lescrlich anzubringen ist. An jedem Wagen mnß fcrner
die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern, als auch auf der Plattform auf-
nchnien kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine Personcn zur
Fahrt aufgenommen tverden.

ß 3. 'Die znm Dienste bei der Pfcrdebahn verwendcten Pferde müssen krästig,
vollkommen diensttanglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, von
gntem Anfehen nnd in gntem Stande sein.

tz 4. Das Dienstpersonal bcsteht sür jeden Wagen aus einem Schaffner nnd cineiu
Kntsäicr. Die Bediensteten haben während dcr Dicnststnnden die von dem Unternehiner
eingefiihrte Dicnstkleidnng, sowie vorn an der Kopfbedeckung einc 9Uimmer zn tragcn.
Ta's Tavakranchen währcnd des Fahrens nnd während des Verkehrs mit dem Pudli-
kum ist ihncn nicht gcftattet. Jhr Bctragcn muß ein höfliches und bescheidenes sein.
Dcn anf dcn Bahnbetrieb bezüglichen Weisnngen der Polizeibcamten haben sic Folge
zn leisten. Bcdienstete, welche zn begründeten Beschwerden Veranlassnng geben, siud
ans dem Dienste zu entlassen.

ß 5. Der Betrieb richtet fich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden dnrch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan und Tarif nnterliegcn der Znstimmnrlg dcs Stadlrats
und der Genehmigung der Polizeibehörde.

8 6. Anf denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstraße, auf welchen zwei Gclcise
liegcn, ist bis 12 Uhr mittags nur das nördlichc, nach 12 Uhr mittags nnr das südliche
Gelcise von der Pferdebahn zu bcfahren. Abweichnngcn hievon können von der Poiizci-
behörde nnd in dringendcn Fällcn von dem Kondüktenr des belreffenden Wagens an-
geordnet wcrden. Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen anf dem Bahnkörper nicht
stehen bleibcn.

§ 7. Die Signale erfolgen durch die Zugglocke nnd Pfeife. Die Signale zwischcn
Kondnkteur und Kutscher erfolgen mit der Wagenglocke, während die Ausweiche- nnd
Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.

8 8. Für jeden Schaden, der durch dcn Betrieb der Pferdebahn angerichtet wird,
haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dafür zn sorgen, daß sein Wagen die planmäßigen Ab-
fahrts- und Anknnftszeiten ciuhält, die Ausweichstellen rechtzeitig berührt, währc.id
der Dunkelheit vollständia erlenchtet ist und sich stets in reinlichem Zustande besindet.

tz 10. Das Weiterfahren ist erst gestattet, wenn der Einsteigende Platz genommcii,
bezw. der Aussteigende den Erdboden errcicht hat. Der Schaffner hat anf die Ans-
führung der 8ß 16—19 zu halten, zu diesem Zwecke auch nötigenfalls die dort bezeich-
neten unzulässigen Fahrgäste, insbesondere auch solche, welche die Mitfahrenden durch
Rohheiten oder Unanftandigkeiten belästigen, aus dem Wagen zu entfernen, nnd wenn
erforderlich, die Mitwirkunb der Polizei in Anspruch zu nehmen.

Wenn in dem Wagen frch soviele Personen befinden, als derselbe vorschriftsmäßig
anfnehmen darf, so hat der Schaffner an demselben eine für das Publikum erkennbare
Tafel mit der Aufschrift „besetzt" anzubringen.

8 11. Sofort nach dcm Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie hat
der Schaffner denselben genau zu untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegcnstände
den betreffenden Fahrgästcn — wenn solche noch anwesend — sofort zu behändigen,
andernfalls auf dem Brrreau des Unternehmers behufs Ablieferung an die Polizei-
behörde abzugeben.

8 12. Alle den Baffnbetrieb berührenden außerordentlichen Vorfälle hat der
Schaffner sofort dem Betrrebsbeamten zur Kenntnis zu bringen.
 
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