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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0311
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52

Strafbestimmuiigen eine höhere Strafe verwirkt ist, anf Grund von § 366 Ziffer 10
R.-Str.-G.-B. und § 108 P.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu M Mark oder mit Haft
bis zu 14 Tagen beftraft.

R.. Den Vetriev der Vergbahn b^lr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

§ 1. Die Leitung dcs Bctricbcs dcr Drahtseilbahn, sowic die Aufficht über die
Untcrhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Vorstande zn übertragen,
welcher für die Gcschäftsführnng, insowcit dicsclbe der staatlichen Beanfsichtignng nnter-
liegt, der Aufsichtsbehörde veraiitwortlich ist.

8 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ift fort-
währcnd in vollkommen betriebsfichercm Zustandc zu erhalten, dergestalt, das; dieselbe
ohne Gcfahr mit der gestattcten Geschwindigkeit G 5) befahren werden kann.

Jedcr Wagen nius; anßer einer von Hand zu bedienenden Bremsvorrichtnng mit
eincr bei einem Seilbrnchc sicher wirkcnden selbstthätigen Bremse versehcn sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der innercn Bahnseite so zu vcrsichern, daß
ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder ein Hinausstrecken von Körperteilen aus-
geschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läntewerke zu verbinden.

tz 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstation 0,3 m über die Wcitzenbreite
hinaus von allen Anhänfnngcn von Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernisseii frei
zn halten.

Die Bahnstrecke nnd sümtliche Betriebsmittel sind während der Betriebsdauer täg-
lich uiindestens zwcimal, darunter einmal vor Beginn der Fahrten dnrch Bcgchen der
Bahn, sodann dnrch den Nevisionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere anch auf
den Zustaiid der Zahnstange und der Bremsen zu ächten.

Allen wegcn dcr Unterhaltung der Bahn und der Bctriebsmittel 2 nnd 3), so-
wie wegcn der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden wciteren Anordnnngeil dcr
Anfsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zn leisten.

Zn den von der Anfsichtsbehörde für notwendig crachteten, auf Kosteii der Bc-
triebsnilternehmerin vorzunehmeilden technischen Revision hat die letztere das ctwa er-
forderliche Hilfspersonal zu stellen.

Z 4. Jedem Zuge ist das zur Führung mid Bediennng erforderliche Personal
beizngebcn, welches zur Bcsorgung dcr rhm nbertragenen Vcrrichtnngen befähigt und
znverlässig sein muß.

Dic Bahnbediensteten haben den auf dcn Bahnbetrieb beznglichen Weisuilgcu der
Aufsichtsbehörde und deren Beamten Folge zu lcisteii.

Bedienstete, welchc sich Znwiderhandlungcn gegen die Bestimmnngen der Bctricbs-
ordnnng oder Nachläsfigkeiten im Dicnste zu Schulden kommcn lasscn, oder übcrhaupt
nicht die erforderliche Zuverlässigteit oder Befähigung für diesen Dienst besitzen, miissen
auf Verlangcn der Aufsichtsbehörde entlassen werden.

Die Bahnbcdiensteten haben sich höflich und bescheidcn zu benehmcn. Es ist deu-
felben untersagt, während ihrer dienstlichcn Verrichtungen Tabak zu rauchcn.

8 5. Die FahrAeschwindigkeit darf l'/sm in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten wahrend der Dunkelheit muß das Bahngelcise vermittelst eiuer att
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf niindestens doppelte Bremslänge übersehen werden kann. Außerdem sind die Wagen
im Jnnern, sowie die Warteräume und Stationszngänge zu beleuchten.

8 6. Die Züge dürfen nur aus eine m auf- und eine m absteigenden Wagen be-
stehen. Die höchstc Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zu;ulassenden Persouen
beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der oberen Plattform. Für den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wasserfüllnng festgesetzt:
bei 10 Fahrgästen auf 8 Cubikmeter

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Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserflillniig
deni Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

ß 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und dem Auf-
sichtspersonal gestattet.
 
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