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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0313
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8. Nuslade-Ordnung.
a. Lage u«d Orvttung veS Auslaveplatzes.

8 1. Der Platz, an welchenr die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung
kommen, besteht aus:

a. dem eigentlichen Ausladeplatz und

b. dem Aushilfs-Ausladcplatz.

§2. Der eigentliche Ausladeplatz beyinnt an der brciten Treppc ober-
balb dcs Prof. Walz'schkn Hauses und erstreckt sich brs zum unteren Ende dicses Hauses.
An dicsem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Derselbe mus; an
dcr Uferseite stets in einer Breite von mindestens 4 Meter freiaehalten iverden.

§3. Der Aushilfsausladeplatz erstreckt sich vom Walz'schen .Hausc, mn
uiiteren Ende des obigen Platzes bis zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zur
Aushilfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur AuSladung
kommen. Dieser Platz ist in gleicher Weise freizuhalten wie der eigentlicheAusladeplatz.

d. Orvnung ver zum AuSlaven aukommenven Schiffe.

8 4. Tas erste aukommende Schiff hat seinen auf Schiffslänge bestimmten Raum
am obcren Ende des eigeutlichen Ausladeplatzcs direkt von der brcttcn Trepvc an,
cinzuuchmc». An dieses Schiff fchließt sich nnmittelbar das nächstkommcnoe an.
Uommcn zugleich noch mehrere Schiffe zur Ansladung, so schließt sich stets das
uächsteintrcffende direkt an das vorher angekommene an.

8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sosort deu Auslade-
platz zu verlassen. Dessen Raum daselbst hat das nächstc nntere Schiff cinzuuehiuen.
Sind mehrere Schiffe zugleich beim Ausladen, so rücken sämtliche in die Räume ihrcr
Borderschiffe ein.

8 6. Nacb dcr Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu räumen,
so daß der Ausladcplatz nicht läuger in Auspruch gcnommen wird, als bis das
Schiff von seiner Ladung entlcert ist.

8 7. Mit dem Ausladen oder dcm Abführen vou gelagerten Gegcnstäudeil darf
erst begonnen werdeu, nachdem dcm Lauerpächter odcr seincm Stcllvcrtrcler eiue
bezügliche Anzeige erstattet worden ist.

Ucbertrctuugcn dieser Vorschriften werden gemäß § 155 dcs P.-Str.-G.-B. an
Gcld bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zn 14 Tagen bestraft. Der Lauerpächter
sowie die Polizeimannschaft sind zu strenger Aufrcchterhaltung diescr Ordnung uud
fofortiger Anzeige von Uebertretnngen angewiesen.

v. Holpnarkt- und Laurr-Ordnung.

(Die 88 4, 5, 9 und 12 finden auf den Stadtteil Neuenheim keiue

Anwendung.)

8 1. Jedem Holzhändler wird auf den zur Lagcrung von Holz bestinnntenPlätzen
von dem Lauerpachter eine Stelle angewiesen, an der cr sein Holz in bclicbiger
Menge aufsetzen kann. An den Holzschichten sind die Namen der Verkäufer, sowie dic
von denselben bestimmten Verkaufspreise mit schwarzer Farbe dcutlich anzuschreibeu.
Tie Holzarchcn müsscn so aesetzt werden, däß ste nicht einstürzen können. Das Holz
darf nur auf 3>/2 Mtr. Höhe gesetzt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenu uud
insolange infolge dcs hohen Wasserstandes des Neckars Raummangel eintrttt.

8 2. Die Lauerbediensteten, d. i. der Lauerpächtcr (Lauerverwalter) und die Holz-
messer, Holzeinleger, Lauerkärcher, Kalkmesser und Steinaufsetzer werdcn vom Stadt-
rate angestellt. Der Lauerpächter, welcher in besonders zu vcreinbarendem VertragS-
verhältnis zur Gemeindeverwaltung steyt, vertritt dieselbe gegenübcr dcm Verkchre
auf dem Holzmarkt. Die übrigen Lauerbediensteten sind seiner Aussicht nnterstellt
und haben seiner Anordnung Folge zu leisten. Er überwacht die Handhabung der
Holzmarktordnung und hat alle Uebertretungen derselben dem Stadtrat zur Kenntnis
zu bringen. Außer dem Lauergelde erhebt er auch die an die Lauerbediensteten abzu-
lieferndcn Gebühren, und es steht ibm das Recht zu, die Abfuhr der gelagerten oder
gemessenen Gegenstände bis zur Zahlung sämtlicher Gebühren zu verbieten.

8 3. Die Holzmesser oder Holzeinleger, welche auf die nach Maßgabe der Lauer-
 
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