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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0323
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8 3. Die Mägdevcrdingcrinlleil sind dafnr vernntlvvrtlich, das; in ibrem Hmise
keine Zusaminenkünste von Marlnspersonen mit den Behcrbergten flatlfinden. ^

Sie haben darubcr zu ivachen, daß letztere zur Nachtzeit nicht ohne erlaubten
Zweck das Haus vcrlassen urld auf den Straßen umherziehen. L-ollte sich eine Be-
herbergte etwas derartiges zrr Schulden konllnen lassen, so haben sie am fvlgenden
Tage der Polizeibehörde Auzeige davon zu machen.

tz 4. Sie habeir jedeil Morgen cin Verzeichnis der säintlichen in der verflossenen
Nacht Beherbergten nach dem vorgeschriebenen Z-ormular vorzulegeu und nnissen
denl Polizeipersonal jederzeit Zutritt in ihreill Hause gestatten.

H 5. Uebertretllngen tverdcn rrach Maßgabe des § 136 des P.-Str.-6j.-B. mit
einer Geldstrafe bis zn 25 Mark oder einer Gefängnisstrafe bis zu 8 Tagcn geahndet.

Zn Wiederholungsfällen kann nach Art. 30 Absatz 2 die zeitliche Giilnellung
des Gewerbebetriebs auf die Dauer von 6 Monaten eintreten.

Zu ß 3 Abs. 1 wird denselben strengstens untersagt, Zimmer bezw. Schlafstellen
an eiuzelstehende Herreu zu vermieten.

L. Droschken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1880.

8 1. Wer selbstständig für eigene Nechnuna oder als Gehilfe Droschken zn jeder-
manns Gebrauch an öffeutlichen Orten in hiesiger Stadt aufstellen lvill, bai hievon
dem Bezirksamtc Anzeige zu erstatten. 3 der B.-V. zur G.-O.) Zulaffimg znm
Olewerbebetrieb ist allen Tenjenigen zn versageu, in dercn Verhalten und peisvnlichen
Verhältnissen begründcte Besorgnis zu sinden ist, das; sie diesen Gewcrbebetiiev znr
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werdeu <8 4
Absatz 2 der V.-V. zur G.-O.).

8 2. Die Droschken müffen mit zwei Pferdcn bespannt sein. Die Pferde mnsseii
hinreichend stark fein, anständig aussehen nnd sichcr gehen; auch müfsen sie gleich
wie das Gcschirr reinlich gehalten werden.

8 3. Die anfzustellenden Wagen müfsen solid gebaut, von aesälligem Aeußei u und
beguem fein. Die Wagentritte müssen so beschaffen sein, das; das Ginsteigeii uube-
schwerlich ist, auch muß der Wagenschlag von innen geöffnet werden können. Zeriier
müssen die Wagen sauber lackiert, mit gutein, nicht gefiicktemLederzeng, im Inncrn mit
reinem Ausschlag nnd mit guter Polsternng versehen sein, auch immer reinlich gehalten
werden. Ieder Wagen muß mit sciner Bespannung im Verhältnis stehen. llebrigens
können die Wagen von verschiedener Banart sein. (5s kann jedoch kein Wageu, dessen
Z-orm mit dein Zweck der hiesigen Droschkenfuhrwerke nach hiesigen Lokalitäteii in
Widerspruch stände, zugelassen werden. Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr
ist unverzüglich abzuhelfen. Alljährlich sindet nach Anordnung der Polizeibehörde auf
Kosten der Besitzer eine Besichtigung sämtlicher Droschken und Droschkenpferde statt.

8 4. Die Droschken müffen an der Rückwand mit arabischen Ziffern weiß oder
rot und an den Laternen mit arabischen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nlimmerii
teilt das Bezirksamt zu.

8 5. Die Droschkenführer müssen mindestens 18 Zahre alt, des Fahrens nnd der
Oertlichkeiten knndig sein; sie müssen stets nüchtern sein, jedermarin höflich und an-
ständig begegnen und sich genau an die Taxordnung halten.

Jn einzelnen Fällen kann das Bezirksamt auf den Antrag des Stadtrats von
dem vorgeschriebenen Alter dispensieren. Die Kutscher dürsen bei besetzter Droschke
nicht rauchen, sich nicht mit den Fahrenden in eine Unterhaltung einlassen, wodurch
ihre Aufmerksamkeit vom Fuhrwerk abgelenkt wird, und ihre Zügeln inemals diescu
überlassen. Äuch dürfen sle sich von ihrem Fuhrwerk nicht enlfernen. Es liegt ihneu
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin gelassene
Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefern. Sie haben im Dienst stels die
von der Polizeibehörde vorgeschnebene Dienstkleidung zu tragen. Dieselbe besteht in
einem dunkelblaueu Rock mit rotem Kragen und 2 Reihen gclber Metallkiiöpfe, sowie
in einem runden schwarzen Lederhut mit der lltummer der betr. Droschke in Neusilbei.

tz 6. Jeder Jnhaber einer Droschke ist verpflichtet, dieselbe in tadellosem Zu-
stande auf den gemäß 8 7 bestimmten Haltestationen und zu den in 8 8 und 14 be-
stimmten Zeiten ohne Unterschied des Wetters zum Gebrauch des Publikums bereit
zu halten.
 
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