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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0324
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tz 7. Die Haltestationen tverden boir der Polizeibehörde nach Anhörung des
Stadtrats bestimmt; es muß jedoä) eine verhältnismäßige Äerteilunzr der Fuhrwerke
auf den verschiedenen Plätzen stattftnden. Dics zu bcwerkftelligen ift Lache der Poli-
zeibehörde. Das Anhalten der Droschken an andern, als an den beftimimen Wane-
plätzen ist untersagt. Die Droschkenkutscher dürfen nicht in den Ziraßcn hin- und her-
fahren, um Bestellungen zu suchen, ivohl aber bei der Mckfahrt aus den Warreplav
Fahrgäste aufnehmen. Die Neinigung der Droschkenhalreplätze wird auf Nechnnng
der Stadtkasse durch ftädtische Bedrenstete vorgeilominen, wofür von dem Eigcnlümer
jeder Droschke an die Stadtkasse die jeweils festgesetzlen Gebühren zu bezahleu sind.

tz 8. Die Aufstellung der Wagen muß täglich ununterbrochen in den Monaten
Nove'mber, Dezember, Januar und Februar von morgens 8 Uhr, in den übrigen
Monaten oon morgens 7 Uhr bis abends 9 Uhr zum Gebrauch des Publikunrs fort-
dauern. Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeidcn aber auch dann zu
fahren, wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angenommen har; jc-
doch ist er bei Fahrten zwischen 11 und 5 Uhr nachts berechrigt, die doppelte Fahrtaxe
zu verlangen.

§ 9. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke rrei, und sobald Platz gcnommen
ist, muß abgefahren werden. Es darf daher keine Trofchke unrcr dcm Vorgeben, daß
fie schon bestellt sei, versatzt werden. Wenn der Fahrende jemand schictt, ihm die
Droschke zu bestellen, so wrrd im Trab au den Ort der Beftellung gcfahren und der
Besteller fährt umsonst mit. Die Bezahlung richcet sich nach der Zeit, zu ivelcher vom
Warteplatz abgefahren wird und ist der Droschkenkmscher verpftichkct. dem Fahreudeil
beim Ein- und Aussteigen seine Uhr vorzuzeigen. Liteigerrmg, iemand zn fahreu, sowie
das absichtliche Fahren an eineu unrichtigeu Ort wi'rd ebeuso bestraft, rvie Zudrmg-
lichkeit denl reisendeu Publikum gegenüber.

8 10. Das Mitnehmen anoerer Perfoneu berm Beginu und wäbrend der Fahrt
ist nur miter Zuftimmung des Fahrenden erlaubt. Ter Fübrer darf nicmaiid zu sich
auf den Bock nehmen, ausgenommen hievon ist der Bedienre dcs Fahrendeu, welcher
ohne besondere Vergütung mitfährt.

tz 11. Das Fahren in der Stadt auf ebencir Wegen geschieht in kurzem gcdrun-
aenem Trabe, beim Abbiegen um eine Ecke muß im Schrirr gcfahren werden. Beim
Fahren derr Schloßberg hinunter, infofern diescs nach 8 35cl der ortspolizeiüchcn Vor-
schrift vom 23. Dezember 1865 überhaupt noch stalrhaft ist, ist fchon au der sogen.
Falknerei und zwar durch den Kutscher jelbfr, bis zmu Küngcmhor vorschmtsmäßig
zu sperren.

8 k2. Bei einbrechender Dunkelheit, und zwar bei jedcm Moiwftand, siud die
Fuhrwerke gehörig zu beleuchteu.

8 13. Ueber die Bezahlung der Droschkcnfilhrwerke bestcheil nach Zcit und Ent-
fermmg berechnete, von der Polizeibehörde fesrgeseme und pubüzicrre Tarcn. Zn jeder
Droschke muß eiu Exemplar dieses Tarifes, sowie der Troichke'.iordmrng aui leiclit
sichtbare Weise angeheftet seiu.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Auknuft der Balmzüac an säm!>ichen
Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird vou der Polizeiveiiördc nacl, vorhcrigem Bc-
nehmeil mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadirar bestimim: ebcnso oei jewciüge
Aufstellmigsplatz daselbst. Die Droschkenführcr habeu imierlialb des Balmiwrgebietes
allcn auf ,hre Äufstcllung und ihr Verweilen daselbst bczügüchen AnorLttunacn der
Beamtcii und Bediensteten der Betriebsvcrwaltimg umveigerlich Folge zu teistcn. Tie
einzelnen Droschkcnführer werdcn zu diesem Dicnst nach eincm Tnrnus von dem am
Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen. Sie haben iniiwestens 5 Minnien vor
Ankunft der Züge auf dem Platze zu seiu. Die Aiifstellung der Troschten dasctbft
geschieht der Reihe nach, wie sie ankommeu. Bcim Bestellen dcr Droschken ist mau
jedoch an dicse Reihenfolge uicht gebundcu. Tie Ucbertragung des Bahndicnftcs aus
einen andern Kutscher ist gestattct, jcdoch rmr mit Zusllmmuug dcs am Balmhof sta-
üouicrten Schutzmaunes und soferu demselben rechtzeiüge Auzeige gcwvrden ift. Wcr
dieseii Dienst versäumt, wird bestraft. Weim ein Droschkenführcr, dcm dicfcr Dienst
obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß cr zmn nächften Zuge uoch nicht zurück
stln karin, so hat er hievon vor dem Abfahreu den dieustlhilciiden Schutzmanu in
Keniiüiis zn setzen. Wer ohne diesen Dicust zu habeu oder vorbcr veftelll zu sciu. in
den Bahnhof emfährt, um uukommende Passagierc iu Empsang zu uchmcn, versällr
m Strase.

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