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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0335
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8 12. Ter auf länger als cin Vierteljahr abaeschlossene Vertrag kann norAblauf
der Dienstzeit nnt Frist von sechs Wochen anfgekjindet werden, wenn das .haupt der
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, fiir dessen besondere Bedienung das Hestnde
gemietet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der D'ienstzeit gemätz tz 10 enilassen wird
oder anstritt, so kann er nnr nach Maßgabe der Daner dcs Vertragsverhältnisses An-
sprnch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des ß 13.

§ 14. Wenn ein Dienstbote oertragswidrig den Dienst nicht antritt, nnbesngt aus-
tritt, oder bemäß 8 10. und zwar in Folge eigenen Verschuldens entlassen wird, fo
kann der Dlenstherr. ohne daß eine gerichtlrche Auflösung des Vertrags, eine Lerzuas-
setzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens rrötig fällt, sratt der
Erfüuung des Vertrags eine Entschädigung berlangen oder in Aufrechmmg bringen,
lvelche sich auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes beläuft. Wemr Tienstboten fiir
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vonr Jnni bis einschließlich Oktober oertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädignng anf dcn vierten Teil
des Jahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht zur Sichernng seiner Entschädigungsfordcrnng gegen
den Dienstboten an der in seiner Wohnnng erngebrachten Habe desselben, nnt Aus-
nahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsstttcke, cin Nückbchaltungs-
recht zir. Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädignugsklage
gegen den Dienstboten bei dem znständigen Aichter anhängig macht, oder nicht iimer-
halb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obsiegenden Urteils den 'fngriff
anf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehaltungsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbote von der vertragsschließenden Herrschaft nnbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschulden
dcs Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Anflösung des Vertrages, eine Verzngsseinmg
oder der Beweis des Eintritts und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Ver-
tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Okiober
bis einschließlich Februar nicht angeuommen, entlassen werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädigung auf den vierten Teil des Jahreslohns.

tz 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung anf deu
Betrag des Lohns für einen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen der vor-
hergehenden H vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen.

8 19. Wer einen Dienstboten, der unbefugter Weise deu Dienst nicht angctreten
hat oder unbefugter Weise aus dem Dienste ausgetreten ist, wlssentlich vor Bereinigimg
seiner früher eingegangeuen Verbindlichkeiten in ein ueues Dienstverhältnis anfnimmt,
kann von dem beschädigten Dienstherrn gerichtlich zum Ersatz des durch den Vertrags-
brnch entstandenen Schadens, soweit solcher nachgewiesen wird, angehalten werden.

8 20. Jn Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherrschaft ist die Tagfahrt
Zur Verhandlung über die Klage mit thunlichster Beschleunignng abzuhalten. Die Tay-
fahrt darf nur emmal und unter der Voraussetzung, daß ein unabwendbares Hinderms
angeführt und bescheinigt sei, verlegt werden. Dte Vollstreckung des Urteils wird, nn-
geachtet eingelegter Rechtsmittel, bei Sicherheitsleistung ohne dlufschub vollzogen.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerlum, den 3. Februar 1868.

Friedrlch.

Stabel. Jolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Besehl:

S ch r e i b e r.

O. Krankenverfrcherung der gewervttchen Nrbetter nnd Menstlwlen.

1) Umfang der Krankenversichernngspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlieher
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Habriken rc., im Handwerk und in sonstigen stehenden Ge-
werbedetrieben, bei Banten, auf Werften, in Brnchen und Gruben, sowie in sol-
chen Betrieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel oder durch elementare
Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen.
 
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