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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0338
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2) Bctriebsbeamte sowie Handliingsgehjilfkll imd -Lehrlinge taiis-
schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlirige», welche Lohn ober
Gehalt bezichen. deren regelmäßiger Zahresarbeitsverdieiist an Lohn oder Gehalt aber
2000 Mark nicht überstcigt (vergl. Gesetz tz 1 Ziffer 1 und 2>.

(Der Lersichernngszwang kann durch Vorschrifl des Brnldesrates für bcftimmte
Berufszweige auch ausgedehnt werden auf Betriebsumernehmer, welche nicht regel-
mäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen (Kleinmeifter) und auf die fogen. Haus-
gewerbetreibeiiden. So lange ein solcher BeschlW des Bundesrates uicht er-
gangeu, köuuell sich diese Mitglieder freirvillig versicheru. M 2, 8 des Ges.)

Die Form, in welcher der Lohn ausgezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn, Dantiölue,
Gebühr, Trinkgeld) ist gleichgiltig, nurgiltdiebloßeGewährung von freiemUnter-
halt nicht als Lohn im Sinne dleses Gesetzes, auch nicht, wenu ein kleines Taschengeld
damit verbunden ist. (Anders im Krankcnversicheruugsgesetz) Die Beschäfti-
gung braucht keine länger andauernde zn fein, es geniigt z. B. Arbeit eincr Kunden-
näheriil, Walchfrau. Perfonen, welche bei wechselnden Arbcitgebern beschaftigr sind,
sind jedoch oaun nicht versichernngspflichtig. wenn fie als felbstständig, d. h. als
gewerbliche Unternehmer anznfehen sind (z. B. Fri'ensen, TielNMlänner, Lohndiencr,
Monatsfrauen, die täglich nur einzelne Slunden beschäftigt find). Das Geseu erstreckt
stch auch anf Ausländer, die in Teutschland arbeilen. Bersicherungspfljchlig als
Gehülfen sind insbesondere anch die sog. Privatbcamten, Büreanbeamte der Nechts-
auwälte, Notare, der Korporationen, Bereine ?c.

Bcfreit von der Versichernngspfllcht sind (8 4 Abs. 1 des Ges.):

Beamte des Neiches, der Bundesstaaten und Kommuilatbeamie, die mir Pen-
sionsberechtigung angestellt sind.

Auf thren Antrag können befreit werdeu Personen, welche vom Reich, Staat
Pensionen, Wartegelder oder eine Uttfallreme beziehen.

AnSgcschlosfen von dem Eintritt in bas Versichernngsverhältttis sind solche
Personeu, wclche nicht einmal ein Drittel des gewöhiilichen orrsiiblichen Tagelohns
verdienen können.

U. Gegenstand der Versichernng ist
eiue Jnbalidenrente im Falle einer dauernden odcr länger als ein Jahr an-
haltenden Erwe rbSunfähigkeit (d. h. wenn der Vcrsicherte nichl mchr ein Drittel
des gewöhnlichen Tagelohns verdienen kanii);

eineAltersrente, wenn derLersicherte loZahre alt geworden ist, ohnc erwerbs-
nnfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zn dem soiist uoch zu erwerbeudeu
Einkomlueu.)

UI. Vorausfetzung des Anspruches auf die Nente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewisscn Warrczei t. Leylcre bci
der Jnvalidenrente 5 Jahre, bei der Altersrcute 30 Fahre, das Iahr jewcils nur
zu 47 Wochen bcrechnet. (Unberschuldete Krankheiten werden mitciiigereclinct, wenn
ste gehörig bescheinigt sind, ebenso militärische Dienstleistung. r)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen für

männliche Personen wöchentlich 24 Psg. (II. Klaffe)
weibliche „ „ 20 Pfg. (lll. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken in besou-
dere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quittuugskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen AuSnahmeli die Gemeinder'ersiche-
rungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die Ortskrankenkasse. Diese eryebcn
die Beiträge sür die Jnvaliditätsversichernng gemeiiischastlich mit den Krankenversiche-
nmgsbeiträgen. Die Arbeitgeber müssen die Bciträgc ganz vorschiesten, können jcdoch
dieHälste wieder den Versichertcn in Anrechnnng briugen. Bei wcchseliidcu Arbeit-
geberu hat derjenige, welcher den Versicherten zucrst iu der Woche beschäfligt, dcn Lci-
trag zu entrichten, und da bei derartigen Bersicherten gewöhnlich der Einzug der Bei-
träge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das Eittklcben der Wochenmarke
N übernehmen. Personen, welche sich sreiwillig versichern, habcn anster dem vollcu
Beitray von 20 Pfg. für die II. Klasse noch 8 Pfg. Zuschlag zu bczableir.

Dre Ouittungskarte ist nur zum Einkleben der Marken bcstimmt. Bcsondcrc
Bemerke auf derselben sind bei Strafe verboteri. Ausgesüllle Karten werdeu vorn
Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso verloreu gegangene. Um Lerluste zu
 
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