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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0341
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5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltung zum Unter-
halt der Maunschaften eingesührt oder bezogen werden nach Ätaßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchsstcuer erhoben wurde,
im ursprünglichen oder verarbeiteten Znstande im Wege des Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ansfnhr eine entsprecheude Riick-
vergütung der Verbrauchssteuer zu ersolgen.

8 6. Streitigkeiteu über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteuer. über
die Befreiung von derselben und über das Necht auf Rückvergütnng, sowie über die
Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheideu die Verwaltungsgerichte.

b. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole.

tz 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden und zu verstenern.

Der Erheber stelll über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer eine
Empfangsbescheinigung aus, welche von letzterem aufzubewahren und dem Aufsichts-
personal auf Verlangen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstclle wohnen, haben derselben
oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Beznge eiuer stener-
pflichtigen Sacbe, welche an eiuer Erhebungsstelle nicht vorbeigekommeu, Anzeige zu
erstatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kaun dcr StadLrat,
anstatt der jeweiligeu Versteuerung jedes einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pausch-
summe festsetzen.

8 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zwelten Werktage zn den
ublichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter Vorzeiguug der betreffen-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungsstelle oder ber der Stadtkasse anzu-
melden unv zu versteuern. Dabei wird angenommen, daß 5 "/<> des Bruttogewichts
auf die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in 8 5, Ziffer 1 erwähnten Befreimigs-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief imd
Zollquittung bei dem Erheber der Eiuganasstelle anzumelden.

Ergiebt sich aus diesen Papieren die Nlchtigkeit des Befreinngsgrnudes, so sind
dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Tagstempcl
zu versehen.

8 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringeu ver-
pflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
branchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung enthalten sind. Das Arrssichts-
personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Augenschein zu über-
zeugen uud zu diesem Behufe die erforderliche Mithilfe der Führer zu bcanspruchen.

Werden bei derartigen Untersttchnngen durch Schnld des Anfsichtspersonals Be-
schädigungen verursacht, so haftet hicrwegen die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs
auf den Schuldigen.

8 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebcnc
Verbrauchssteuer zu zahlen und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegcn-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden. Auch hicr haftet die Stadtkasse, vorbe-
haltlich desNückgriffs auf den Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichts-
personals verursachten Schaden. Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrcrlös ucich
Abzug der Kosten dem Pflichtigen auszufolgen.

tz 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen find, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefes vou
weiterer Untersuchung der Sendung Umgana nehmen, wenn der Führer bereit ist, die
Verbrauchssteuer unterZugrundelegung oes imFrachtbrief angegebenen Bruttogewichts
mit 20 pCt. Abzug zu bezahlen.

tz 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Verbrauchs-
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eittgangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, desNamens undWohnorts desAbsenders und Empfän-
gers sowie desFührers ein Durchfuhrschein zu lösen. Eiue von der Entrichtung der Ver-
 
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