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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0343
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84

Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Iuli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Steuer und Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine Befreiung von der VerbrauchSsteuer mir dann
em, wenn es siä) um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellcrte Weiue handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in dcn Fällen des Art. 10 letzter Absatz und Art. 21
des Weinsteuergesetzes die Weiusteuer in Gestalt eines Aversums, so wird für die
Verbrauchssteuer cbenfalls cin nach Verhältnis zu berechnendes Aversum vereiubart.

Bei Feststelluug der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wic eine Literflasche zu behandeln.

Mehl und Brot.

§ 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der EingangSstelle dasselbe vorzuweisen und auzugcben:

a. den Namen und Wohnort des Absenders und des Führers;

b. den Namen und die Wohnung des Empfängers;

o. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben nnd stellt über dieselben einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, mit welcheni sich der Führer sofort nach der Stadtkasse zu begeben hat,
wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls dke Verbrauchsstcuer gegeu Quit-
tung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl vermittels dcr Eiseubahn eingeführt, so hat dcr Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle dic Sendung samt dem
dazu gchörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber versieht deu Frachtbrief mit dem Tagstempel-und stellt einen Schein
mit den in § 24 bezeichneten Anaaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nächsteu, der Einfuhr folgeuden
Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefs und des Schcines
auf der Stadtkasse zu entrichten.

8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche regelinäßia
Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung treffen. das;
von dcr sofortigen Zahlung der Mehlverbrauchssteuer Umgang genommen uud diese
periodW durch einen Bedienstcten benn Empfänger erhoben wird.

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenollniieii,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttoaewichts ausmacheu.

8 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letztercs handelsnüisüg
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die. Versteuerung des iu dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst znm
Verbrauch kommenden Mehls findet uach besonderer Uebereinkunft mit dcm Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des städtischen Verbrauchssteiier-
bezirks liegend anzusehen.

ö. Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von großem Schlachtvich ist im Augenblicke der
Schlachtung fällig. Sie wird auf Grund allwöchentlich zu fertigender Verzeichnisse dcs
Schlachthausaufsehers durch die Stadtkasse bei den Schlächtcrn erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkenubareifBeschädiguna oder wegcn
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzacr rst.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der PoUzeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erstcr Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 Lg und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250 kg einschließlich der schwereren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 kg mit Ausnahmc dcr
Kälber.
 
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