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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0282
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Weiter ist bei Neubauten darauf zu besteheu, daß der Boden des Raumes und
die Wände auf eine Höhe von mindestens 30 em wasserdicht hergestellt wcrden und
daß an dem Boden eine Entleerungsvertiefung angebracht wird, uach welcher von
allen Sciten GefäÜ zu geben ist.

H 14. Wird alS Tonnenraum die bisherige Abtrittgrube benützt, so ist dirse
sorgfältig zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine Stiege
uno außerdem eine Vorrichtung (Rolle) anznbringen, welche die leichtc HerauSnahme
der abzuführenden Tonne ermoglicht.

tz 15. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benützung von dem amt-
lichen Sachverständigen besichtigt und genehmigt werden.

tz 16. An Stelle der beweglichen Tonnen ist auch die Aufstcllung der so-
genannten Pumptonnen gestattet.

Die Pumptonne muß auS verzinktem oder auf beiden Seiten mit Oclfarbe an-
gestrichenem Eisenblech gefertigt scin. Die Aufstellung hat in einem Raume zu
geschehen, der so groß ist, daß die Tonne von allen Seitcn umgangen werden
kann; der Boden dieses Raumes muß gut cementiert sein. Die Tonne ist mit einem
Mannloche und mit einem Entleerungsrohre zu versehen. Letztercs ist luftdicht in
die Tonne einzulassen und muß bis auf den Boden derselben reichcn.

Am oberen Ende dieses Rohres ist ein Gewinde anzubringen, an das der
Schlauch der Entleerungspumpe angeschraubt werden kann.

Jm Uebrigen finden die §8 7, 8, 10 und 15 dieser Vorschrift anch auf die
Pumptonnen Anwendung.

8. Abtritte nach dem Grubensystem.
a. Vorschriften für Neuanlagcn.

8 17. Abtrittgruben sind außerhalb der Gebäudegrundfläche, abseits der Straße,
von den Grundmauern des Gebäudes getrennt und mindcstens 3 m von Brnnnen-
schachten, Brunnenstuben und von den zum Hanse nicht gehörigen Wasserleitnugs-
röhren, sowie 1,80 Meter von der Nachbarsgrenze entfernt anzulegen.

Die Entfernung von der Nachbarsgrenze wird von der Jnnenseite der Grube
an gemessen.

Wo eine genaue Erfülluna dieser Vorschriften örtlichcr Verhältnisse wegen nicht
ftattfinden kann, sind die Gruben nach den besonderen Anordnungen dcr Baupolizei-
bchörde herzustellen.

8 18. Jede Grube muß nach allen Seiten ihre eigenen Maueru erhalten,
welche bei Verwendung von Bruchsteinen 0,45 Meter, bei Verwendung von Back-
steinen mindestens 1'/2 Normalstein (25 em lang, 6,5 em dick, 12 cm breit) stark sein
und mit Cement oder hydraulischem Mörtel gemauert werden müsscn.

Ferner sind die Gruben im Jnnern mit einer mindestens 0,12 Meter starken
Backsteinwand in Cement gemauert in der Weise zu verkleiden, daß zwischen beiden
Mauern ein 2 em Lreiter Zwischenraum bleibt, welcher mit Cement anszugießen ist.

8 19. Der Boden der Grube mus; ans einer 18 em dicken Betonschicht her-
gestellt werden, auf welche sodann ein Backsteinboden in Ccment zu legen ist.

Der Boden der Grube muß von allen Seiten gcgen die Entleerungsvertiefung
hin Gefäll haben. Letztere muß 30 cm weit nnd ebenso tief sein, sowie sich uu-
mittelbar unter der Einsteige-Oeffnuug befinden.

8 20. Jede Grube muß mit einem mit Cement gemauerten, 25 em starken
Gewolbe überwölbt werden.

8 21. Der Boden der Grube, die vier Wandflächen und das Gewölbe sind
mit einem geglätteten, l^em starken Cementverputze zn versehen.

8 22. Die Einsteige-Oeffnung der Grube ist entweder mit einer Stein- oder
mit einer Eisenplatte luftdicht zu verschließen und dürfen in der letzteren keinerlei
Oeffnungen zum Einleeren von Kehricht, Asche, Küchenabfällen und dergleichen an-
gebracht werden.

8 23. Die aus den Gebäuden in die Abtrittgrube führende Znleitung muß
aus Eisen- oder Steingutröhren in gleicher Weite wie die Abfallröhren (21 em)
bestehen.
 
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