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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0296
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18

Die Aufsicht und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden nnr
von einem Leichenwärter bezw. einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern
unter 1 Jahr können auch, sofern nicht eine ansteckende Krankheit den Tod herbei-
geführt hat, vom Leichenwärterpersonal in das Leichenhaus getragen werden. Ans-
nahmsweise kann von den Angehöriaen die Begleitnng des Leichenordners gegen
Entrichtung der hiefür vorgesehenen Äebühr verlangt werden.

§ 12. Während der Ueberführung darf der Sargdeckel nur losc aufliegen.

tz 13. Die Aufnahme der Leiche in das Leichenhaus geschieht anf Vorzeigen
und Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichenhansaufseher.

Die Obsorge für die Leiche in dem Leichenhaus ist für Alle ohne jegliche Aus-
nahme gleich und liegt ausschließlich dem Leichenhausaufseher ob.

tz 14. Für jede Leiche ist eine Zelle — für die an ansteckenden Krankheiten
Gestorbenen die im östlichen Teil gelegenen — bestimmt. Jede Zelle muß mit einer
ausreichenden Ventilationsvorrichtung versehcn sein. Eine etwa erforderliche Des-
infektion wird der Leichenhausanfseher uach Anweisung des Großh. Bezirksarzlcs
vornehmen.

Jn jeder Zclle muß ciue Leitung zu dem im Wächterzimmer befindlicheu
elektrischen Läulewerk angebracht sein, dercn Endcn so an der Hand der Leiche zu
befestigen sind, daß bei der geriugsten Veräuderung der Lage das Läutewerk in Be-
wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Becrdigung offen, vorausgesetzt, daß
nicht eine austcckendc Krankheit die Todesilrsache war oder starke Spuren eintrc-
tender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fälleu der Sarg sofort nach der zweiteu
Leichenschau geschlossen werden muß.

8 15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des Tages gestattet, mit Ausnahme der am Schluß des vorhergehendcn Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erft nach Schluß des Sarges erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

tz 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zelle und den Sarg mit Blumeu
zu schmücken.

8 17. Alle Beerdigungen miissen, dringende Fälle ansgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter nach 3 Uhr, im Sommer nach 5 Uhr stattfinden.

8 18. Die Leichcnbegleitung versammelt sich in der Halle des Leichenhauses,
wo bei geöffneter Thür der betreffendcn Zelle die kirchlichen Feierlichkeiten und An-
sprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gebracht. Aus-
nahmsweise kann dies mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission durch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Äbzug eintritt.

8 19. Auf dem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbst kann Trauermusik
und Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhofs-Kom-
mission einzuholen.

8 20. Aus besonders crheblichen Gründen und nur, wo die Wohnuugsver-
hältnisse eine vollständige Jsolierung der Leiche ermöglichen, kann das Bezirksamt
gestatten, daß eine Leiche bis zur Beerdigung im Stcrbehause verbleibt.

Die Erlaubnis ist jedenfalls zu versagen, wenn der Tod infolae einer an-
steckenden Kraukheit eingctreten oder wenn die sofortige Verbringung oer Leiche in
die Leichenhalle im sanitätspolizeilichen Jnteresse geboten ist.

Die Vorschriften der 88 6, 7 und 8 sind jedoch auch in diesen Ausnahmsfällen
genau zu befolgen.

8 21. Die Ueberführung dieser Leichen findet auf dem kürzesten Wege nnter
thnnlichster Vermeidung der Hauptstraße zu den in 8 17 festgesetzten Zeiten statt;
die näheren Anordnungen erläßt die Friedhofs-Kommission.
 
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