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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0298
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20

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu FamiliengrLbern gehörigen
Gelände aufgestellt werden.

Z 30. Es ist gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern mit höl-
zernen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabes nicht überschreiten darf,
zu versehen; dieselben müssen durch den Friedhofaufseher gegen die hiefür vorge-
sehene Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grundfläche des
Grabes hergestellt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission — siehe § 33 —
Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer besonderen Taxe auf-
gestellt werden; die Breitc derselben darf jcdoch die Grundfläche des Grabes eben-
falls nicht überschreiten. Jedes Denkmal muß eiue Unterlage von starken Schwellen
aus Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente sind untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher anzu-
zeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Lcichenseldes
werden die Eigentümer der dort befindlichen Grabsteine wiederholt öffentlich auf-
gefordert, dieselbeu zu entferneli; Grabsteinc, welche innerhalb dieser Frist nicht ent-
sernt sind, fallen der Stadt anheim.

8 31. An den, von dcr Friedhofs-Kommission bcstimmten Plätzen werden sowohl
einzelne als auch Familiengrabstätten, bishcr sogen. Kaufyräber, gegen die fest-
gesetzte Taxc und unter dcn in der Anlage entbaltenen Bedmgungen abgegeben.

Die Fläche ciner solchen Grabstätte ist 2,40m lang und 1,20m breit.

Der Friedhofaufscher hat über die Grabstätten jede Ausknnft zu erteilen, unter
thunlichster Rücksichtnahine auf die Wünschc der Beteiligten die Plätze anzuweisen,
die Aufträge entgegenzunehmen und dieselbcn behufs weiterer Behandlung der Fried-
Hofs-Kommission zu übcrmitteln.

8 32. Die Familiengräber diirfen ausnahmslvcise auch als Gruften hergerichtet
werden. Bezüglrch derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmiguug dcr Fricdhofs-Kommission nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet wcrdcn.

Die erforderlichen Pläne sind zur Genchmigung vor Jnaugriffnahme der Arbeit
der Friedhofs-Kommission vorzulegcn.

Die Umfassungswände der Gruften sind aus hartgebrannten Backsteinen in der
Stärke von mindestens 1'/2 Normalsteinen --- 38oni und mit Cement gemauert
herzustellen.

Das abschließcnde Gcwölbe ist ebcnfalls aus hart gebrannten Backsteinen in
der Stärke cines gestrcckten Steines — 25 em mit Cement auszuführen.

Behufs Verhinderung dcs Eindringcns von Wasser ist das Gewölbe mit As-
phalt abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Cemcntboden von 20 em Stärke herzustellen und
ebenfalls mit einer Lage Asphalt abzudecken.

Das Gewölbe, sowie die Umfassungswände des Jnnern sind mit 2em starkem
Verputz von Cement zu versehen.

Der Verschluß der Gruft hat mittelst einer 12 em starken Steinplatte, welche
in einer Umrahmung mit Falz liegt, zu geschehen. Diese Steinplatte ist mit zwei
eiscrnen Ringen zu versehen und nach jeder Beisetzung wieder gut in Cement zu
verlegen.

2. Gruften müssen nach jeder Bcisetzung einer Leiche wieder vollständig dicht ver-
schlossen und dürfen nur zur Beisetzung einer weiteren Leiche wieder geöffnet werden.

3. Bei jeder Wiedereröffnung einer Grust ist eine Reinigung und Desinfizicrung
der Lust nach Anleitung des Bezirksarztcs vorzunehmen, ehe fich jemand hinein
begicbt; zu diesem Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzeige an das Großh. Bezirks-
amt zu machen

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in lustdicht verfchlossenen eisernen Ueber-
särgen eingesetzt werdcn.

5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtnngen dnrfen an Grnften nicht
angebracht sein.
 
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