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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0300
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22

6) Die Bornahme gartnerischer Arbeiten anf dem Friedhof ist im Sommer
nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Frredhofs gestattet. An den
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hiezu einer besonderen Zulasfung seitens der Friedhofs-Kommission.

7) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

8) Ieder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

tz 38. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden nach 96
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahudet.

8 39. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung vom 13. Novernbcr 1884
bezw. 20. April 1885, sowie die ortspolizeiliche Vorschrift, die Anlage und Be-
nützung von Gruften auf dem hiesigen Friedhof betr. vom 8. Juli 1887 wird auf-
gehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Dezember 1889
in Kraft.

22. Die sakultative Feuerbestattung.

(Ortspol. Vorschrift vom 22. Dez. 1891 auf Grund des 8 96 Abs. 2 P.-St.-G.-B.,
bezügl. des Abs. 2 des 814 mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Jnnern.)

8 1. Zur Vornahme von Feuerbestattungen Vcrstorbener ist ausschließlich dic aus
dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt bestimmt.

tz 2. Die Feuerbestattung einer Leiche dars unbeschadet der auf die erste Befichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentransport bezüglichcn allgc-
meinen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung dcs Bezirksamts als Orts-
polizeibebörde erfolgen.

Zu oem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommission cin-
zureichen bezw. mündkch anzubringen ist, sind folgende Belege erforderlich:

1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, daß dcr Eintrag
in daS standesamtliche Sterberegistcr (§ 56 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Fcbruar 1875)
erfolgt ist (für ailßerhalb dcs deutschen Reichs Verstorbenc ein amtlich beglaubigter
Sterbefchein),

2») eine behördlich beglaubigte, von einem approb. Arzte angefertigte Kranken-
geschichte des betr. Falles,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamteu des Sterbeortes bez. des Großh.
BezirkSarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebniffe der von ihm vorgcnom-
menen Besichtiguna der Leicke jeder Verdacht des Vorliegens einer gewaltsamen Todes-
urfache ausgeschlossen ist und

e) wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdics ein in gleicher
Weise angefertigter und bealaubigter Leickenbefund.

Jn sämtlichen Schriftstücken (a, b und e) ift die Todesursache möglichst dcutlich
anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigteUrkunde, wclche denNachweis enthält, daß cntweder

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personcn unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungserlaub-
nis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung durch einen
StaatSarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder Verdacht eincs ge-
waltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Beiauswärts Verstorbenen außerdem eine Beurkundung darüber, daß der
für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbestattung der
Leiche angezeigt wurde.

§ 3. Die Friedhofkommission teilt das Gesuch mit sämtlicheu Belegen unter Bei-
fügung ihrer ergenen Aeußerung dem Bezirksamt mit, welches erforderlichenfalls vor
Abgabe seiner Entschließuna den Großh. Bezirksarzt darüber zu hören hat, ob inhalt-
lich der Belege die Todesursache als eine natürliche vollkommen klargestellt ist.
 
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