Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0302
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
24

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieles Paragraphen
werden in vorschristsmäßiger Beschaffenhcit von der Friedhofkommisswn stets vorrätig
gehalten.

§ 11. Jm Einzelnen gelten hinsichtlich der Verwahrung der Aschenreste solgende
Bestimmungen:

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Aschenreste auf dem hiesigen Friedhof in den hiezu vom Stadtrat
besonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60 Metcr tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15 Jahren.

Jcder Grabplatz ist 70 em lang und 60 ow breit.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräber die 88 28, 29, 30 der Friedhof-
ordnung finngemäße Anwenvung.

2. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festzusetzenden näheren Beding-
ungen besondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben werden.

Die Beisetzung dcr Asche in einer solchen Familiengrabstätte, deren Fläche 1,20
Meter lang und 0,80 Meter breit sein soll, kann auch in der Weise crfolgen, daß unter-
irdische gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen tz 32 der
Leichen- und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Für die oberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Geneymigung der Friedhofs-Kommisfio»,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangade einzureichen sind.

3. Jn Familiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch geuommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablanf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Centimeter stattfinden.

4. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten und
von der Friedhofskommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebranntem Thon
(Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, soweit dortselbst
Nischen zu inesem Zwecke vorhanden sind.

Die näheren Bestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebcnden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzung in denselben trifft der Stadtrat.

tz 12. Die Aufstcht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedbofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

tz 13. Ueber die zur Aufnahme der Aschenreste bestimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengrabern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaufseher getrennte Bücher zu führen. Auf diese
Bucher findet der 8 26 der Friedhosordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in die-
selben außer den dort vorgcschnebenen Angaben noch fur jeden einzelnen Aschenrest
Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragen ist.

tz 14. Soweit diese Vorschrift nichts andcrcs bestimmt, ist die Leichen- und Fried-
hofordnung für die Stadt Heidelberg vom 15. November 1889 auch für die Vornahme
der Feuerbestattungen maßgebend.

Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche durch
den Leichenschauer (tz 6ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-Blatt

S. 369) unterbleiben und finden die tztz 11 ff. der genannten Verordnung entsprechende
Anwendung.

Tax-Ordnrrn- zu O.-Ziff. 21 und 22,
genehmigt durch den Beschluß des BürgerauSschusses vom 25. Januar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I. Klafse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über






15 Jahrcn ....

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

« « „ I O ^ .

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5
 
Annotationen