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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0309
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31

1. April morgens 9 Uhr, und Samstag, abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trottoirs
an letzterem Tag überdies auch schon morgens zu reinigen.

H 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens sür die betreffenden Bewohner erltreckt
sich aus den ganzen Teil des öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärtcn
oder privateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigentümcr des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Falle dem
Hauptmieter, liegt es ob, dafür zn sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfültt
werde.

Jst das HanS an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigentümer und den Mietern oder zwischen diesen unter sich
getrofsene Vereinbarung über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine
solche Äereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort über-
zeugend nachzuweisen, so bleibt der Eigentümer oder Hauptmieter allein für den
Lollzug des Straßenkehrens verantwortlich.

Bci unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallunaen, Remisen, Gärten
n. s. w. hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichcn Einvernehmen so viel als
möguch zu gleicher Zeit zu geschehen. Dassclbe muß so vorgenommen werden, daß
die Straße gehörig rein ist.

tz 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Interesse der Reinlichkeit und
des ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpflichtet,
so oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann er-
streckt sich srlbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verun-
reiniaten Straße, wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., anch der Plan
vor den Nachbarhäusern davon betroffen wird.

§ 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ver-
hinderung des Aufstäubens mit Wasser zn begießen.

8 6. Alle auf die Straße führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag mit
ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sosern kein Frost vorhanden) mit
frischem Wasser anszuschwemmen.

§ 7. AlleS in den Straßen auswachsende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht iu die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft nnd muß sogleich von der Straße entfernt werdcn.

Begießen der Straßen.

§ 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind
die Straßen und Gehbahnen wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen
6—7 Uhr abends mit frischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bczüglich der Verpflichtung zum Begießen ist 8 2 maßgebend.

Droschkenhalteplätze?)

sZ 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden ist, jeden-
falls aber dreimal täglich, und zwar morgens, mittags und abends reinigen und
diese Plätze währcnd der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Wasser
abschwenken zu lassen.)

Beseitigung von Eis nnd Schnee.

8 11. Uei eiotretonäsm Lellneevetter oäer bei streoger lvitlte 8inä äie Oeb-
dLÜnea vor äeo IlLrwern uoä äie Wegübergäoge nneb äer nnäero 8eite äer
8trLSSe äureb äie IInuseiFentümer insvtveit von l'b8 nnä 8cbnee reio ?.u dnltea,
äass äie Xommunibntion nngestört ersebeint.

') anfgehoben; — vgl. Droschkenordmmg.
 
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