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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0316
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38

gemcicht und iiberhaupt den Kirchengängern der freie nnd lmgehinderte Eingang nicht
benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder abgenommen
und Nachts Beleuchtnng durch Laternen angebracht werden.

Jst die Uebertretnng vor einem Wirtshaus durch einkchrende Neisende oder
fremde Fuhrleute begangen worden, so wird die Strafe gegen den Wirt vorbehaltlich
seines Rückgriffs auf den Uebertreter crkannt.

Aufbrechen dcs Straßenpflasters.

tz 38. äoäormaoll, volekor su irgenck vinem 2veek ärrg ZtrasgenMastor auk-
brvelren lasasn mu8g, i8t gölialten, 24 8tunäen vor Lvginn äer ^.rbvit unä naek
ReeväigunZ äorgelben äen 8taätrat in Reontnm riu setren.

I)er 8taätrat wirä algärrnn, um eino glviekmksLise unä Lekuello Uerstelluog
äes LufAori88vnen küsstera xu erreiekvn, unter ^umiekt äv8 8tLätbaumoi8ters
äassolbe auk Uostoo äoszonigon, 'iveleksr es kut aukbroeken lasson, bionell lünßstvos
24 8tunäon wioäer ia äen gskürigen 8taoä sotrvll lasgen.

Ankerwerfen auf dem Vorland.

Z 39. vas ^tnkorworkon auk ävm Vorlanä ist überall äa, wo äassolbo go-
pilastert ist unä Uinßo angebraekt sioä, untersagt.

Lbenso ist vordoton, auk äioso Uiugv H0I2, 8toine oäor anäoro Oegonstänäo,
woäurek äoron Lonütrung ersekwort wirä, ru logon.

Z 40. Ilebertrotungen obigor Vorsekrikt woräen naek tz 366 2. 10 It.-8t.-6.-IK
mit Oelästrako bis rru 60 Uark oäor mit Hakt bis /u 14 'l'agon bvstrakt.

26. Vetrieb der Pferdebahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auf Grnnd des 8 131a P.-St.-G.-B.

8 366 Z. 10 N.-St.-G.-B. 37 Gew.-Ordnung.)

8 1. Die sür den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfen keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.

Sie müssen versehen sein:

a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtnng;

b. mit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, welche einen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Rückseite des Wagens aus ermöglicht, und

e. mit zwei Laternen (je eine an der Vorder- und Nückseite), welche gleichzeitig
den nmeren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.

8 2. Jeder Wagen muß mit einer Nummer versehen sein, welche sowohl innerhalb
als auch anßerhalb desWagens leserlich anzubringen ist. An jedemWagen muß ferner
die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern, als auch anf der Plattform auf-
nehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine Personcn
zur Fahrt aufgenommen werden.

8 3. Die zum Dienste bei der Pferdebahn verwendeten Pferde müssen kräftig,
vollkommen dienfttauglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, von
gutem Ansehen und m gutem Stande sein.

8 4. Das Dienstpersonal besteht für jeden Wagen aus einem Schaffner und
eineut Kutscher. Die Bediensteten haben während der Dienststuuden die von dem
Unternehmer eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedecknng eine
Nummer zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des
Verkehrs mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen muß ein höf-
liches und bescheidenes sein.

Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibcamten haben sie
Folge zu leisten.

Bedienstete, welche zu begrnndeten Beschwerden Veranlassung geben, sind aus
dem Dienste zu entlassen.

8 5. Dcr Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden durch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan und Tarif nnterliegen der Zustimmung des Stadt-
rats und der Genehmignng der Polizeibehörde.

8 6. Auf denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstraße, auf welchem zwei Ge-
leise liegen, ist bis 12 Uhr mittags nur das nordliche, nach 12 Uhr mittags nur
 
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