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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0318
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40

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgcgenkommenden oder nachfolgrnden Pferde-
bahnwagen vollfrändtg und foweit auszuweichen, daß der Pferdebahnwaaen ohne
Aufenthalt passieren kann.

Beim Begeflnen von Truppen und Pferdebahnwagen gelten jedoch folgende be-
sondere Dorfchrlften:

1) Im Falle eine geichlossene, im Tntt man'chierendc Trnppenabteilung die
Plerdebahn kreuzt, dürfen die Wagen nur am Ende der Abteilung durchiahren.

2) Bei Kreuzung mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in nreng gcschlosse-
ner Lrdnung und im Tritt bewegt, ist das Turchrahren der Bahnwagen schon am Ende
dcr einzelnen Kompagnien gesiattet.

8- Wenn Pserdebahnwagen einer marschierenden Truppcnabteilung begegncn oder
diese einholen, müssen jene so lange halten bezw. hinter der Abreilung herfahren, bis
es dieser möglich geworden, das Bahngelcise frei zu machen.

Feuerwehrabteilungen, wclche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pierdebahn
vollständig. nötigknfalls durch Einstellen der Fahrl Platz machen. — Nückr die Feuer-
wehr zu einer Uebuna aus, so gelten die Vorschristen dieies 8 Abs. Z.

Das Nachahmen der Signale und andcre Handlungen, durch welche eine Störung
des Betriebes veranlaßt werden kann, sind verboten.

8 20. Tcr Unternehmer m verpflichtet, den von ihm zu untcrhaltenden Bahnkörper
unv die Halteplätze zu reinigen und von Schnee und (Zis zu besreien. In den unge-
pflästerten Slraßen iü besondere Sorgfalt aus die Neinhaltimg der Pflafleriibergänge
zu verweuden. Lowcil ne innerhalb der Geleii'e liegen, ünd dieselbcn bei Eintreien vou
Froü oder Schneesall nach der Reinigung mit Sand zn bestreuen.

Ter bei dcr Reinigung der Schienen des Bahnkörpers nnd der Halteplätze sich er-
gebende Schmutz ist sosorr abzuführen. Teisen Zusammenhäusung hal bei gekuppelter
Doppelbahn innerhalb beider Geleise, bei einfacher Bahn zur Äeite derselben zu ge-
schehen.

Tie Abiuhr des von dem Bahukörper entsernten SchueeS hal uur bei üärkercn
Schneemllen und nur aus besondereS Verlangen dcr Polizeibehörde zu geschehen.

Tas Ltreuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibehörde
zuläsüg.

Faüs durch die Eisbildung auf der Straße sich dieselbe gegenüber der Schienen-
planie erhöht, so hat der Unkernehmer diese Erhöhung gegen die Bahn abzuflachen
und den Abraum abzuiahren, damit sür das übrige Fuhrwerk keine Störung im Ver-
kehr aui der Siraße beim Ueberschreiten der Bahn entsteht.

Werdcn be'r üärkerem Schneesall durch die Räumung der Bahn und Abfnhr dcs
Schnees aus derielben für die Fuhrwerke VerkehrSstöruugen erzeugt, so ist, jedoch nur
sosern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahnbetrieb vorüber-
gehend einzuüellen.

8 21. Turch daS Aus- und Abladen von Gütern, durch die Reinigung von La-
trinen, i'owie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks und sonstigen
Gegenüänden dars der Betrieb der Pferdebahn nicht behindert werden.

Liegt die Bahn nichl in der Mitte, sondern auf einer Seitc der Slraße, fo darf
das Auf- und Abladen von Güteru, das Niederlegen von Baumaterialien :c. nur
auf der entgegengesetzten Straßenseite vorgeuommen werden. Jm besonderen dürfen
Fuhrwerk und Vieh in der Nähe der Geleise der Pferdebahn nicht aufsichtslos gelassen
werden oder üehen bleiben.

tz 22. Ter Fahrplan, der Tarif und ein Exemplar dieser Vorschrift find iu jedem
Wagen anzuschlagen.

8 2-ü. Beschwerden entscheidet das Bezirksamt.

Üebertretungen dieser Vorscbrist werden gemäß tz 134 a des P.-Str.-G.-B. und
8 366 Zift'er 10 des R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestrait.

27. Der Relrieb der Vvrgbahn.

lOrtspolizeil. Borschrist vom 5. April 1890 auf Grund des 8 1W P.-St.-G.-B.,

^ 8 34ü; Zifter 10 R.-St.-G.-B.).

8 1. Die Leinmg des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltung ver Bahn u»d deren Betriebsmittel ist einem Borstande zu übertragen,
 
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