45
z3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die in den Anlagen
hinttt dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz
aufgestellten Sitzbänkc benützen.
S 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befimen, sowie Dicnstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garten untersagt.
ß 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wege und niemals nebencinander gefahren werden.
A5. Hunde dürfen in den Stadt- und Neptunsaarten, sowie in den Garten-
anlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitgebracht werden
llöch überhaupt dort frei herumlaufen.
8 K. Verboten ist ferner:
1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.
2) Das Betreten der Nasenplätze nnd Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die Emfriedi-
gmgen, das Abpflücken, Losreißcn, Abschneiden oder Abschlagen, sowie das Ent-
tveuden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.
3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.
4) Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.
§ 7. Uebertretungen werden gemäß § 3661° R.-Str.-G.-B. und ZZ 129, 144,
145 P.-St.-G.-B. bestraft.
36. Schlotzgarken-Ordnung.
(OrtSvol. Vorschrift vom 29. November 1880 in der Fassung vom 10. November 1892
auf Grund des 8 100, 129, 144, 145 P.-St.-G.B., 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.)
8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:
1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, iusbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst u. dergl.;
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz und Grasbündel;
3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden, und das
Retten (auch auf Eseln);
Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Rertgäste vor der Brücke beim
Gartcnthor am Schlotzberg abzusetzen und die Fuyrwerke und Tiere auf den Halte-
plätzen bei der Schloßstatron der Bergbahn aufzustellen:
5) Mit Kiuderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der
Schloßwirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem
Weae gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher
voroei zum Scheffeldenkmal führt.
8 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Mnchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.
2) Das Verunreinigen von Gebäuden, Garten - Anlagen, Wegen, Brunnen,
Tlschen und Bänken.
der Ruinen.
^ponnung yaven, wte oic Nvyre», u>l vcuc» >lc uugcucucy^ —»>,— .
mt Stellstift verfehen sein und nicht aus ihrer Hülse heraus gezogen werden können.
Der Kopf des Hahnens niutz — am besten mit einer tief eingefeilten Rille — so ge-
kennzeichnet werden, daß man anch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet
4H. Das Pfer-efchwemmen im Neckar.
(OrtSpolizeil. Vorschrift vom 26. Juli 1883 nach der Fassung vom 2. Januar 1891
auf Grund des Z 108 Ziffer 6 P.-St.-G.-B.).
8 1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:
1. an dcr Sckachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Ver-
längerung oer Fahrtgasse,
z3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die in den Anlagen
hinttt dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz
aufgestellten Sitzbänkc benützen.
S 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befimen, sowie Dicnstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garten untersagt.
ß 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wege und niemals nebencinander gefahren werden.
A5. Hunde dürfen in den Stadt- und Neptunsaarten, sowie in den Garten-
anlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitgebracht werden
llöch überhaupt dort frei herumlaufen.
8 K. Verboten ist ferner:
1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.
2) Das Betreten der Nasenplätze nnd Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die Emfriedi-
gmgen, das Abpflücken, Losreißcn, Abschneiden oder Abschlagen, sowie das Ent-
tveuden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.
3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.
4) Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.
§ 7. Uebertretungen werden gemäß § 3661° R.-Str.-G.-B. und ZZ 129, 144,
145 P.-St.-G.-B. bestraft.
36. Schlotzgarken-Ordnung.
(OrtSvol. Vorschrift vom 29. November 1880 in der Fassung vom 10. November 1892
auf Grund des 8 100, 129, 144, 145 P.-St.-G.B., 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.)
8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:
1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, iusbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst u. dergl.;
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz und Grasbündel;
3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden, und das
Retten (auch auf Eseln);
Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Rertgäste vor der Brücke beim
Gartcnthor am Schlotzberg abzusetzen und die Fuyrwerke und Tiere auf den Halte-
plätzen bei der Schloßstatron der Bergbahn aufzustellen:
5) Mit Kiuderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der
Schloßwirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem
Weae gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher
voroei zum Scheffeldenkmal führt.
8 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Mnchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.
2) Das Verunreinigen von Gebäuden, Garten - Anlagen, Wegen, Brunnen,
Tlschen und Bänken.
der Ruinen.
^ponnung yaven, wte oic Nvyre», u>l vcuc» >lc uugcucucy^ —»>,— .
mt Stellstift verfehen sein und nicht aus ihrer Hülse heraus gezogen werden können.
Der Kopf des Hahnens niutz — am besten mit einer tief eingefeilten Rille — so ge-
kennzeichnet werden, daß man anch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet
4H. Das Pfer-efchwemmen im Neckar.
(OrtSpolizeil. Vorschrift vom 26. Juli 1883 nach der Fassung vom 2. Januar 1891
auf Grund des Z 108 Ziffer 6 P.-St.-G.-B.).
8 1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:
1. an dcr Sckachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Ver-
längerung oer Fahrtgasse,


