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Letzteres mus; tzon jedem Gewerbetreideiiden besonders flesäieben.
Iz 2. Innerhcilb dieser bierzehntägiüen Periode do.rf der Preis nichl erhöhl
werden.
H 8. Alle Brotsorte» mit Ansnahme der Gin- nnd ,'jiveikrenzer-Broie*)
dürsen nur mit AiMbe eines beslimmten Gewielites, nls Gin-, Bwei-, Bier-Pfund-
itzaibe n. s. w. verkauft werdeu und hat der Berkauser dasiir eiiiznstehen, daß da-r
Brot das angegebene Gcwicht anch ivirklich hat.
H 4. In jedem Berkausslokal mus; eine Wage aufgestelll sein, damit das Brot
auf Berlangen vorgewogen werden kann.
Außerdein wird aber auch von der Polizeibebörde von Zeir zn 'seit das Nach-
wiegen dieser Ware angeordnet werden.
ü. Bäeker und Verkäuser vou Backwaren werden gemäs; 8 l3ll> P.-Llr.-G.-B.
bestraft:
a. wenn sie der Borschrist unter H 1, 6 u. 4 zuwiderhandeln, an (üeld bis zn lM M.,
1>. wenn sie die Borschrist des H 2 übertrelen, an (üeld bis zu Mark.
Tie Anschläge über die Preise sind geiuäs; ^ 7.! der Gewerbeordnnng mil dcm
polizeilichen Stempel zn versehen.
.',4. Droschitonvrdming und Drnschliont.rris.
iTrtspol. Borschrist vom l<>. sz-ebrnar 1892 anf Grnnd der il7 nnd 7il der G.-O.
^ 114 der badischen Bollzngsverordnung hiezu und ^ 184a des P. St.-G. B.s
Droschkcn-Ordnung.
2 1. Tie Ausstellung und Bnbetriebsetznng von Troschken zu Bederniannö
Gebrauch an össentlichcn Orteu in hiesiger Stadt isl nnr solchen Personen ge-
üattet, welche den benbsichtigteu Gewerbebetrieb beiin Bezirksanil angenieldel nnd
vou diesem die ersorderliche Znlassungsnrknnde erhalteu haben.
Tie Bulassungsnrkunde, in ivelche die Zahl der nach vorheriger Prüsnng zum
Betrieb zugelassenen Troschken, sowie die ihnen zugeteillen Ülnminern eingetragei!
werdeu, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zn entziehen, in beren Ber-
halten und persönlichcn Berhätlnissen begründete BesorgniS zn sinbe» ist, das; sie
diesen Gewerbebetrieb znr Gesährdnng ber öhentlichen ^icherheit uud Ordnnng
mihbrauchen werdeu.
sz-ür Ergünzuug, bezw. Berichtigung der Zulassnngsnrknnde bei einlrelenden
Beründerungen hal der Betriebsnnternchiner binnen drei Tageu Sorge zu lragen.
Bou deu Troschkenbesitzern.
2. Zeder Troschkenbesitzer ist verpftichtet, dre in der Znlassuugsurkunve ver-
zeichneten Droschkeu täglich nach einem vom Bezirlsamt tPolizeikommissärl ans-
zustellendem Turnus iu tadellosei» Zustande ans den gemäs; § 12 besliininlen ,f?.ilte-
piätzeu zum Gebrauche dcs Publikums bereit zu halteu, nud zwar in den Monaleu
Oktober bis einschließlich April vou Morgens 8 llhr bis Abenbs <> llhr, in ben
übrigen Monaten von Morgens 7 tthr bis Abends 8 tthr.
Die Droschkenbesitzer dürteu sich zum Belriebe uur solcher Droschkenkutscher
bedieueu, welche einen giltigen Tahrschein besitzen. lBergl. Zi 7 der Borschrifl.)
Zede Annahme uiid Gntlassnng eines Troschkeukntschers ist bem Bezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.
Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die ttzeitnng ihrer T'ahrzenge in eigener
Person übernehmen, miissen neben der Znlassnngsürkunde noch eineu Fahrschein
erwirken und siud allen hinsichtlich der Droschkenkntscher erlassenen Borschriften
unterworfen.
8 3. Die Troschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, das; die Fnhrwcrke und
Pferde sich stets iu vorschriftsmätziger Beschaffenheit befinden und das; die Droschken-
kutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidnng trage». Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Nock mit rotem titragen nud zwei Neihen gelber Metall^
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchcn sim Sominer anch grauen oder weistleinenen) Hosen
) Drei- und Lech-ipsemiigbrolr.
Letzteres mus; tzon jedem Gewerbetreideiiden besonders flesäieben.
Iz 2. Innerhcilb dieser bierzehntägiüen Periode do.rf der Preis nichl erhöhl
werden.
H 8. Alle Brotsorte» mit Ansnahme der Gin- nnd ,'jiveikrenzer-Broie*)
dürsen nur mit AiMbe eines beslimmten Gewielites, nls Gin-, Bwei-, Bier-Pfund-
itzaibe n. s. w. verkauft werdeu und hat der Berkauser dasiir eiiiznstehen, daß da-r
Brot das angegebene Gcwicht anch ivirklich hat.
H 4. In jedem Berkausslokal mus; eine Wage aufgestelll sein, damit das Brot
auf Berlangen vorgewogen werden kann.
Außerdein wird aber auch von der Polizeibebörde von Zeir zn 'seit das Nach-
wiegen dieser Ware angeordnet werden.
ü. Bäeker und Verkäuser vou Backwaren werden gemäs; 8 l3ll> P.-Llr.-G.-B.
bestraft:
a. wenn sie der Borschrist unter H 1, 6 u. 4 zuwiderhandeln, an (üeld bis zn lM M.,
1>. wenn sie die Borschrist des H 2 übertrelen, an (üeld bis zu Mark.
Tie Anschläge über die Preise sind geiuäs; ^ 7.! der Gewerbeordnnng mil dcm
polizeilichen Stempel zn versehen.
.',4. Droschitonvrdming und Drnschliont.rris.
iTrtspol. Borschrist vom l<>. sz-ebrnar 1892 anf Grnnd der il7 nnd 7il der G.-O.
^ 114 der badischen Bollzngsverordnung hiezu und ^ 184a des P. St.-G. B.s
Droschkcn-Ordnung.
2 1. Tie Ausstellung und Bnbetriebsetznng von Troschken zu Bederniannö
Gebrauch an össentlichcn Orteu in hiesiger Stadt isl nnr solchen Personen ge-
üattet, welche den benbsichtigteu Gewerbebetrieb beiin Bezirksanil angenieldel nnd
vou diesem die ersorderliche Znlassungsnrknnde erhalteu haben.
Tie Bulassungsnrkunde, in ivelche die Zahl der nach vorheriger Prüsnng zum
Betrieb zugelassenen Troschken, sowie die ihnen zugeteillen Ülnminern eingetragei!
werdeu, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zn entziehen, in beren Ber-
halten und persönlichcn Berhätlnissen begründete BesorgniS zn sinbe» ist, das; sie
diesen Gewerbebetrieb znr Gesährdnng ber öhentlichen ^icherheit uud Ordnnng
mihbrauchen werdeu.
sz-ür Ergünzuug, bezw. Berichtigung der Zulassnngsnrknnde bei einlrelenden
Beründerungen hal der Betriebsnnternchiner binnen drei Tageu Sorge zu lragen.
Bou deu Troschkenbesitzern.
2. Zeder Troschkenbesitzer ist verpftichtet, dre in der Znlassuugsurkunve ver-
zeichneten Droschkeu täglich nach einem vom Bezirlsamt tPolizeikommissärl ans-
zustellendem Turnus iu tadellosei» Zustande ans den gemäs; § 12 besliininlen ,f?.ilte-
piätzeu zum Gebrauche dcs Publikums bereit zu halteu, nud zwar in den Monaleu
Oktober bis einschließlich April vou Morgens 8 llhr bis Abenbs <> llhr, in ben
übrigen Monaten von Morgens 7 tthr bis Abends 8 tthr.
Die Droschkenbesitzer dürteu sich zum Belriebe uur solcher Droschkenkutscher
bedieueu, welche einen giltigen Tahrschein besitzen. lBergl. Zi 7 der Borschrifl.)
Zede Annahme uiid Gntlassnng eines Troschkeukntschers ist bem Bezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.
Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die ttzeitnng ihrer T'ahrzenge in eigener
Person übernehmen, miissen neben der Znlassnngsürkunde noch eineu Fahrschein
erwirken und siud allen hinsichtlich der Droschkenkntscher erlassenen Borschriften
unterworfen.
8 3. Die Troschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, das; die Fnhrwcrke und
Pferde sich stets iu vorschriftsmätziger Beschaffenheit befinden und das; die Droschken-
kutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidnng trage». Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Nock mit rotem titragen nud zwei Neihen gelber Metall^
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchcn sim Sominer anch grauen oder weistleinenen) Hosen
) Drei- und Lech-ipsemiigbrolr.