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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0344
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verlcmgt, bei besonders langen Tonren und an Stellen, wo ans straßenpolizeilichen
Gründen das Schrittfahren ersorderlich oder angeordnct ist.

Der Droschkenführer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzcstcn Weg ein-
znschlagen, wcnn nicht bei Feitfahrten (Zifser Vl dcs Tariss) der Fahrgast einen
anderen, fiir die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimrnt.

Dem Berlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zn werdcn, ifl dcr Kntscher
nur bei Zeitfahrten zn entsprechcn verbunden.

Die Zcitberechnung des Kntschers bei Zeitsahrten ifl der Fahrgafl dann anzu-
crkennen verpflichtet, wenn der Kntscher ihm vor Beginn der Fahrt die llhr vor-
gezeigt hat. Jm Unterlassnngsfalle hat der Knlscher die Zeitangabe dcs Fahrgastes
anzilerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung für die Zeitsahrten beginnt mit dem Aiigcndlick
des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn dic Bestellmig nicht auf eincm Halte-
platz erfolgt ist, mit dem Angenblick des Vorfahrens am Ginsreigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kntscher verpflichtet, am Ginsteigeort fünf
Minuten iinentgeltlich zn warten; sür jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kann er ein Wartcgeld von 20 Pfg. bccmsprnchen.

§'22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestellte Fahrt
nicht an, so hat der Kutscher 50 Pfg. odcr wenn er länger als 20 Miiiuten warten
mußte, Bezahlung nach der Zeit zn fordern.

Tritt der Fahrgast die Fahrl an, setzt sie abcr nicht fort, so hat er die volle
tarifmäßige Taxe bis znm Aufhören der vereinbarten Fahrt zn bezahlen.

Hält der Kutfcher bei solchcn Fahricn, für welche im Tarif eine besondere
Taxe nicht festgesetzt ist, atisnahmsweise die Vergiituiig nach der Zcit nicht fiir
angemessen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme des Auftrags dafnr zu sorgen,
datz eine ausdrückliche Uebereinkunft geschlossen wird, andernfalls kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI dcs TarisS festgesetzte Zeittaxe verlangcn.

tz 23. Nachtfahrtcn beginnett in dcr Zeit vorn 1. Mai bis 1. Novembcr nach
10 Uhr, in den übrigen Monaten nach 9 Uhr abends und cndlgeu ersteren FallS
um 6, tetzteren Falls um 7 Uhr vormittags.

Für dieselben ist die doppelte Persouentaxe zu entrichten, vorbehaltlich der Bc-
stimmung in Ziffer II des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr bezw. 9 Uhr abends begonnen, so ist nur für dcn-
jenigen Teil der Fahrt die doppelte Taxe zu eutrichten, welcher nach 11 Uhr ans-
geführt wird. Für Fahrten, welche vor 6 bezw. 7 Uhr morgens begonnen werden,
aber über diese Zeit hinaus dauern, findct für die Zeit nach 6 bezw. 7 Uhr nur die
Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

§ 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit dcs Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde nnd der Bekleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Besich-
tiguug haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Lllitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbcsitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Gr-
scheinen wird nach tz 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeugc, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und dereu Ausbessernng nicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurkunde anßer Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach dcm Gutachten des Großh. Bezirksticrarztes nicht mchr
zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürfen nach Ablauf einer von
 
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