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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0351
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73

3. Auf eineu Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt tvird (2), haben die Tieiisl-
mär-ner 5 Minuten lang unentgcltlich zn wartcn, ebensolang ans Ni'ickantwort. Wcr-
den sie läuger aufgehalten, so sind ihnen von zn >/4 Stnnde weitere 10 Pfg. zn cnt-
richten; die beaonnene Viertelstunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstinänner könncil in den Monatcn April bis einschliesUich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in dcn Monaten Sktober
bis einschlicßlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einsachen Taxe
in Anspruch genommen werden; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tembcr bis abends 10 Uhr, in den Atonaten Oktober bis März bis abends !) Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichteu.

5. Anfordernngen von Trinkgeldern find den Dlenstmänneril strengstens untersagt.

56. Taxordnung für die geprüfken Fremdenführer.

lOrtSpolizeil. Vorschrift vom 15. Januar 1875 auf Grund des K 76, 148, Z 8

Gew.-Ordn., 134 a P.-St.-G.-B.)

I. Taxen für die Umgebung der §tadt:

Auf das Schloß.

„ Schloß und Molkcnkur.

,, Rondekl, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß

„ Schloß und Wolfsbrunnen.

„ dcn Königstuhl.

„ Philosophcnweg.

„ Speyererhof (Neuhof) .

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felscnnicer, Wolfsbrunnen .

1 Mk. 10 Pfg.

2 ., 30 „

3 10

2 „ 30 „

3 „ - „

1 „ 75 „

2 „ 30 „

0 „ „

11. Taren für die Stadt selbst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 — Z

„ halben Tag sbis zu 5 Stunden).1 80 ,

„ eine Stunve.— „ 70

„ volle zwei Stundcn bis zu cinem halbcn Tag.1 „ 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rückwcg inbegrifscn.

Leichtcs Handgepäck hat dcr Fremdenführer ohnc besondere Vcrgütung zu tragen.

Diese Taxcn sind bei Vcrmeidilirg von Geldstrafe biS zu 150 Mark von dcn
Fremdenflihrern strenge einzuhalteil; ebenso sind die letzteren verpflichtek, ciiicii Ab-
druck des Tarifes immcr bei sich zu führen und aus Berlangen den Frcmden, sowic
dem Polizeipersonale vorzrrzelgen.

59. Tax-Ordnung für die Eselsvermieter.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 25. Juni 1884 auf Grund dcs F 134n P.-St.-G.-B.,

8 37, 76, 148 Z. 8 Gew.-Ordn.)

1) Nach dem Schlosse über die neue Schloßstraße . . . . 1. —

2) Dahin und zurück ..1. 50

3) Nach dem Schlosse über den Schloßbergweg.—.70

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.1. 50

5) Dahin und zurück.' - . 2. 50

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.2. —

7) Denselben Weg mit halbstündigem Aufenthalt auf dem Schlossc . 2. 50

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurück . . . 3. —

9) Durch das Klingenteich nach der Molkcnkur und zurück bis auf das

Schloß.2. 50

10) Nach der Kanzel beim Riesenstein.1. —

11) Dahin und zurück.1. 50

12) Nach dem Speyererhof.2. 50

13) Dahin und zurück.3. 50

14) Nach dem Königstuhl.3.

15) Dahin und zurtlck.4. —
 
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