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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0361
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83

Z 5. Der Raum von der großen Mantelgasse bis zur Marftallstraße ist znm
Hru- und Strohausladen zu benützen.

Z 6. Der Platz von dcr Marstallstraßc bis zmn Hause der Fran Prosessor Walz,
Untere Neckarstraße Nr.9, ist nach Vcrordnung der Großh. Zolldirektion voin 22.Sep-
tember 1865 vorzugsweise als Ein- und Ausladestätte ftir die Äaufmanns- oder sogen.
Stückgüter bestimmt und untersteht der Beaufsichtigung des <str. Hauptsteneramtes.

8 7. Der Platz von dem Hause der Frau Professor Walz, Untere Neckarstraße
Nr. 9, bis an das Haus von Frl. S. Funk, Untere dteckarftraße Nr. 5, hat zum Ver-
laden von Brennholz, Hopfenstangen, Brettern, Latten und Rahmenschenkeln zu dienen.
Sobald die Bedarfszeit für Hopfenstangen vorüber ist und spätestens nlir Ablauf des
Monats Mai müssen die in Resten noch lagernden Stangen von ihrcn Plätzen geräumt
mid anf eiiien vom Lauerpächter für sie zu bestimmenden Platz gebrachr wcrden.

8 8. Das Vorland von dem Hause von Frl. Funk, Unrere Neckarstraße Nr. 5,
bis zur rierren Brücke ist zum Lagern von Steinen, Bauholz, Floßholz, Hopfenstangen,
Brettern, Latten, Rahmenschenkeln und Gerüststangen bcstimmt.

8. Ausladc-Ordnung.

a. Lage und Ordnung dcs Ausladeplatzcs.

8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung
kornmen, bestcht aus

1) dem eigentlichen Ausladeplatz und

2) dern Aushilfsausladeplatz.

§2. Der eigentliche Ausladeplatz beginnt an der breitcn Treppe ober-
balb des Prof. Walz'schen Haufes und erstreckt sich bis zum uutercn Ende dieses Hauses.
An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Derselbe muß an
der Uferseite stets in einer Breite von mindestens 4 Meter freigehalten werden.

§3. Der Aushilfsausladeplatz crstreckt sich vonr Walz'schen Hause, am
niiteren Ende des obigcn Platzes bis zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zur
Aushilfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung
kommen. Dieser Platz ist in gleicher Weise freizuhalten wie der eigentlicheAusladeplatz.

d. Ordnung der zum Ausladen ankommenden Schiffe.

8 4. Das erste ankommende Schiff hat seinen auf Schiffslänge bestimmten Raum
am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes direkt von dcr breiten Treppe an,
einzunehmen. An dieses Schiff schließt sich unmittelbar das nächftkommende an.
Kommeir zrrgleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets das
nächsteintreffende direkt an das vorher angekommerre an.

8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sofort den Auslade-
Platz zu verlassen. Dessen Raunr daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich beim Ausladen, so rücken sämtliche in die Räumc ihrer
Vorderschrffe ein.

8 6. Nach der Ansladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu räumen,
so daß der Ausladeplatz nicht länger in Anspruch genommen wird, als bis das
Schiff von seiner Ladung entleert ist.

8 7. Mit dem Ausladen oder deni Abführen von gelagerten Gegenständen darf
erst begonnen werden, nachdem dem Lauerpächter oder sernem Stellvertreter eine
bezügliche Anzeige erstattet worden ist.

6. Ztraf-Kestllnmmlg.

Uebertretungen der nnter ^ und 8 gegebenen Vorschriften werden gemäß § 155
des P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zn 14 Tagen bestraft

Der Lanerpächter sowie die Polizeimannschaft srnd zn strenger Aufrechterhaltung
dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertreturrgen arrgewiesen.
 
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