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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0367
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89

3) sür ein dreistöckiges Kamm

4) fiir ein vierstöckisies Kaniin

5) für ein fünfstöckigcs Kamin .

II. von rllssischcn Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin

2) für ein zweistöckiges Kamin .

3) für ein dreistöckiges Kamin .

4) für ein vierstöckiges Kamin .

5) für ein fiinfftöckiges Kamin .

III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Bau

2) bei einem zweistöckigen Bau .

3) bei eincm drei- odcr mehrstöckigen Bau

24 Pfg.

30

36


15

24

33

42

50


1 Mk. 05 Pfg.
1 Mk. 12 ..

1 Mk. 25 ..

Für dic Stellnng des znm Ausbrennen erforderlichen Materials, sowcit cs nicht
vou deu Hausbewohnern iu zureichender Weife dargeboten wird, hal der.Oamiu-
feger eine Zuschlagstaxe von 20 Pfg. zu beanspruchcn. cinerlei ob das Kamin uur
durch ciil oder durch mehrere Stockwerke hindurch ausgebraunl wird.

IV. Dcr Kaminfegcr hat zu beanspruchcn für das Rcinigcn von Fabrikkainiuen
bei ciner Heizfläche des Dampskessels bis zu 10gm eine Taxe von 2 Mk.

von 10 bis 20gm.4 Mk.

von 20 bis 40 gm.6 Mk.

über 40 Ouadratmeter.8 Mk.

In der Nciilignng dcr Fabrikkamine ist dic Neinigung dcr wagrccht vom Kcssel
nach dem Kamiu führenden Fenerzüge nicht inbcgristeu. Für die Prjisnilg cines
neucrbanten und die Utttcrsttchnng eincs solchen Fabrikkamines, dcssen Neinigung dem
Eigentümer übcrlassen ist, hat der Kaminfegcr ohnc Rücksichl ant die Höhe dcs Ka-
mins einc Taxc von 2 Mark zu beansprnchen. Bei Neinignng und Besichtigung
sPrüsung, Uutcrsuchung) von Fabrikkamincn ausierhalb des Wohnorts des Kamin-
fcgers erhält derselbe, wcnn sie nicht gelegentlich anderer Geschäske vorgcnommcn
werden können, eine Ganggcbühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach 8 16 der Kaminfegerordnung vorzunchmeiide Untcn'uchung
dcr auffcr Gcbrauch gesetztcu Kamine, mit Ausschlus; der Fabrikkamine, hat dcr
Kaminfeger die gleichcn Taxen, wie für cine Reinigung der bctreffenden Kamine zu
beansprllchen.

VI. Der Kaminfeger crhält von dem Bauhcrru fiir die Untclsuchuilg cines
ileuerbauten Kamins bei einstöckigem Karnin eittschlicßlich des Tachraums 30 Pfg.

bei zwei- und drcistöckigen Kaminen.60 Pfg.

bci mchrstöckigen. . . W Pfg.

und außerdem bei einer Besichtigung außerhalb des Wohnorts des Kaminfegcrs.
wenn sie nicht gelegentlich von Kalilinreinigungerl vorgenommcn werden kann, bci
einer Eutsernung bis zu 4 Kilometer cinschlleßlich eine Ganggebühr von mindcsrens
1 Mark, bei weiteren Eiltfernungcn crhöht sich die Ganggcbiihr für jeden angc-
faiigeuell Kilometer um 20 Psg. — Untcr Entfernung ist die wirkliche räumliche
Entfernung des Wohnorts vom Ort der Vornahmc deS Geschäsls, gcmcsien nach
der beide Orte in kürzester Linic vcrbi'ndendcn Straße verstanden, also: der einfache
Hinweg snicht Hin- u n d Rückweg). Werdcn mehrere Besichtigungcn an eincm Tage
vorgenommen, so ist nur eiue Ganggebühr von den Bauherrcn gemeinsam zu ent-
richten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eines sogen. Rauchlochs be-
trägt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappeu und Putzthürchen wird nicht beson-
ders vergütet.

b. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählcn als Stockwcrke.

e. Der Kaminfegcr hat sämtliche Neinigungsapparate zu stellcn und den Ruß

aus den Kamincn herausznschaffen.
 
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