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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0392
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114

A 111. Bei dem Eintriltc des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis ha! der Ar-
beitgeber an der dafür beüimmten SleUe des Arbeilsbltches die Zcil des Einlrittes
und die Art der Beschäftigung, am Endc des Arbcilsverhättnifses die ^eit des Aus-
tritles und, wenn die Befchämgung Acndernngen erfahren hal, die Äit der leutcn Be-
fchäftigung dcs Arbcilers einzntragen.

Die Einlragungen find mil Tinte zn beivirken nnd vvn dem Arbcitgcber zu
unterzeichnen. -Lie dnrfen nicht nüt einem Merkmale versehen sein, welches den Jn-
haber des Arbeilsbuches gümlig oder nachieilig zn kennzeichnen bezweckt.

Tie Eintragung eines Urleils über die Fiihrung oder die üeisrungen des Arbeiters
und sonstige durch dieses Gcsctz nicht vorgcsehene Ejurragnngen odcr Bcrmerke »der
an dem ÄrbeilSbuche find unzuläffig.

8 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Beugnis über die Art und Tauer
ihrer Beschäftigung fordern. Tieses eaeugnis isr auf Berlangen der Arbeiter auch auf
ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeitertz hat die Trtspolizeibehörde die Einlragung iu
das Arbeitsbuch und das dein Arbeirer etwa ausgefrellke ejeugnis koften- und stempel-
frei zu beglaubigen.

tz 115. Die Gewerbetreibenden find verpflichler, die Itöhne ihrer Arbeiter bar iu
Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen denfelben keine Waren krediliereu. Tie Berabfolgung von Lebcus-
mitteln an die Arbeiler fällt, fosern sie zu eiiicm die Anschaffungskosten nicht über-
steigeuden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können deu
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnulrnng, regelmäfffge Betöstigung, Arzneien imd
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Slofie zu den ihnen übertragenen Arbeiten umer
Anrechnung bei der Lohnzalilung verabfolgt iverden.

8 115a. Lohn- und Abfchlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirt-
fchaften oder Berkaufsstellen nichr olmc (§ettelimigung der untcren Berrvaltungs-
behörde erfolgen; fie dürfen an Dritte nicht erfolgen anf Gund von Nechts-
geschäflen oder Urkunden über Nechtsgefchäfre, welche nach 8 2 des Gesenes, be-
lreffend die Befchlagnahme des Arbeits- odcr Dienftlohnes, vom 21. Juni 1869
lBundeS-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirkfam find.

II. BerhLltniffe der Gesetten und Gehilferr.

8 121. Geicllen und Gehilfen find verpstichter, den Anordnungen der Arbcit-
geber in Bcziehung aus dic ihncn übcrtrageueii Arbciten und auf die häuslicheii
Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbciten sind fie nichl verbimden.

8 122. Das Arbeitsverhälknis zwischcn dcu Gefcllen oder Gehilfen und ihrcu
Arbeitgebern kaun, weiin nichl ciu anderes vcrabredcl ist, dnrch eine jedem Tcile
freistehende, vierzehn Taae vorher erklärie Aiifkündigung gelöft werden. ^

Werden andere Zliifkündigungsfriften vereinbarl, fo müssen sie für beide Teilc
gleich fein. Bereinbarungen, welche dieser Beftimmuiig zuwiderlaufen, find nichtig.

tz 123. Bor Ablauf der vertragsmäszigen Zeit nnd ohnc Aufkündiguiig könneii
Gefellen und Gehilfen entlasfen werdcn:

1. wenn fie bei Abfchluft des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeiguug
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Bengiüsse hintergangen oder ihu
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichteiiden Arbeitsvcr-
hältnifses in einen Irrtum verfetzt haben;

2. wenn sie eines Diebftahls, einer Enrweildiing, ciner llnterjchlagung, eines
Betruges oder eines liedcrlichen LebenswandelS sich fchnldig machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonft den nach dem Ar-
beitsvertrage ihnen obliegenden Berpflichtungeii nachznkommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Berwarnung nngeachtct mit Fener uiid Licht iinvorsichrig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidiguugen gegen den Arbeitgeber
odcr feine Verrreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder feiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn fie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbefchädigung zum Nach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters fich fchuldig machen;
 
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