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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0394
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116

m. LehrttngsverhLltniste.

§ 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, deii Lehrling in den dei seinein Bctriebe vor-
kommeuden Arbeiten des Äewerbes in der dnrch den Zweck der Ansbildnng gebotcnen
Reihenfolge und Ausdehnuug zn uutcrweisen. Er mus; cntweder sclbst'o'dcr durch
einen geeigueteu, ausdrücklich dazu beslimmten Bertreter die Ansbildung des Lehr-
lings leiten. Er dars dem Lehrling die zu seiner Ansbildung nnd zum Besuchedes
Gottesdienstes an Soun- und Festtagen ersorderliche Zeit nnd Gelegenheil durch Aer-
wendung zu anderen Dienstleistnngeu nicht entzicheu. Gr hat dcn Lehrling znr Arbeit-
samkeit und zn gnten Sitten anzuhaltcn und vor Ausschweisungen zn bewahren.

8 127. Der Lehrliug ist der väterlichen Zucht des Lchrhcrrn nnlerworsen. Tem-
jenigen gegenüber, welcher an Slclle des Lehrherrn seinc Ansbildnng zn leiten hat, ist
er zur Folgsamkeit verpstichtet.

ß 128. Das Lehrverhältnis kann, wenu eine längere Frist nicht vcreinbarl ist,
während der ersten vier Wochen nach Beginn dcr Lehrzeit dnrch cinscitigeii Rncktritt
aufgelöst werden. Eine Vereinbarnng, woiiach diesc Probezeit mehr als drei Monate
betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablaus der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten
Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im 8 vorgeseheuen Fälle anf ihu An-
wendung findet.

Von seiten des Lehrliugs kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit
ausgelöst werden:

1. wenn einer der in 8 124 nnter Nr. 1, 8 bis ö vorgesehencn Fälle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seinen gcsetzlichen Verpflichtnttgen gegen den Lehrling in
einer die Gesundheit, die Siltlichkeit oder die Ausbildiiilg des Lehrlings ge-
sährdeuden Weise vernachlüssigt, oder das Recht der väterlichcn Zncht mib-
braucht, oder zur Ersüllniig dcr ihm vertragsmäszig obliegenden Verpflich-
tungen unsähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Dnrch den
Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung iiilier-
halb vier Wochen geltend gemacht wird.

8 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling nnterwiesen worden ist, über
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnissc und Fer-
tigkeiten, sowie über seiu Betragen cin Zcugnis ausznstellen, welche von der Ge-
meindebehörde kosten- und stempelfrei zu bcglaubigcn ist.

An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Fnnungen oder andere Vertretungen
der Gewerbetreibenden bestehen, dic von diesen attsgestellten Lehrbriefe treten.

8 130. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz uicht vorgesehenen Falle
ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Ansprnch anf Rückkehr
des Lehrlings nur geltend machen, wcnn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Dic
Polizeibehörde kann in diesem Falle aus Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten
so lantze m der Lehre zn verbleibcn, als durch gerichtliches llrtcil das Lehrverhältnis
nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenu er binnen einer Woche
nach dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung kann dic Poli-
zeibehörde den Lehrling zwangsweise zuriicksiihren lassen, oder durch Androhung von
Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu füns Tagen zur Rückkehr ihn anhalten.

8 131. Wird von dem Vater odcr Vormund für den Lehrling, oder, sosern der
letzterc großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrhcrrn die schriftliche Erklärung abge-
geben, daß der Lehrling zu einem andercn Gewerbe oder anderen Bcruse übergehen
werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach
Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Dcn Grund der Auslösnng hat der Lehrherr
in dem Arbeitsbuche zu vermerken.

Binnen neun Monaten nach der Anslösnng darf der Lehrling in demselben Ge-
werbe von einem anderen Arbeitgcber ohne Zustiminnng des früheren Lehrherrn nicht
beschäftigt werden.

tz 132. Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf dcr vcrabredeten Lehrzeit sein
Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von demLehrling ein Anspruch auf Entschädi-
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich gesaflossen ist. Jn
 
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