Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0395
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
117

den Fällen des 8 128 Absatz 1 nnd 1 kann der Anspruch nur gellend gemachl werden,
wcnn dieses in dcrn Lchrverlrag unter Festsctzung der Art und Höhe der Entschädigung
vcreinbart ist.

Der Ansprnch auf Entschädigung crlischl, wenn cr nicht innerhalb 4 Wochen nach
Auflösung des Lehrverhältnifses iin Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

8 138. Jst von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte
Enlschädiaunfl, wenn in dcm Lehrvertrage ein anderes nicht ausbedungen ift, auf einen
Betrag festzusetzen, rvelcher für jeden am den Tag des Bertragsbruches solgenden Tag
der Lehrzeit, höchstens aber sür sechs Monate, bis auf die Hälfre des in dem Ge-
werbe des Lchrherrn deu Gcsellcn oder Gelnlfen ortsüblich gezahllen Lohnes sich be-
lanfen dars.

Für die Zahlung der Eulschädigung sind als Lelbstschuldner miwcrhaflet der
Bater des Lehrliugs sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Lerlassen
der Lchre verleitet oder welcher ihn in Arbeil genoinmen hat, obwohl er wußre, dast
der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhülinisses noch verpflichiet war. Hat der
Entschädigungsberechtigte erst nach Amlösung des Lehrverhälinifses von der Person
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleiter oder in Arbeil genommen hat, Kennt-
nis erhaltcn, so erlischt gegen diese der Emschädigungsanspruch erst, wenn derselbe
nicht innerhalb vier Wochen uach erhaltener Kennlnis geltend gemacht ist.

Ortsstatut.

Auf Grund des 88 120, Absatz 2 und 142 der Gewerbe-Ordnung und im Hin-
blick auf 88 134 und 161 der bad. BoUzugsverordnung zur Gewerbe-Ordnung, sowie
nach Ansicht des 8 7^ der Ltädte-Ordnung wird festgesem:

8 1. Die Arbeiter jeder Art Gesellen, ltzehilsen, Lehrlingc - , welche aus der
Bolksschule cutlassen und in (tzerverbebelrieben der in 82 gedachten Art beschäftigl sind,
sind bis zur Erreichung dcs 18. Lcbeusjahres verpslichtet, die Gewerbeschule zu be-
suchen, sofern sie nicht schon vorher die vorgeschriebenen drei Jahresklassen ordnungs-
'.näszig durchlaufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben. Absolviert ein Schüler
die drei Jahresklassen schon vor Errcichung des 18. Lebensjahres, so hat er aber wäh-
rend der Restzeit noch den Zeichen-, rcsp. Modellier-IInterricht zu besuchen.

8 2. Die Borschrift des 8 1 siudet anf allc Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeuntcrnehmcr beschäfligt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drcchsler,

Flaschncr,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallcueure,

Küfer,

Kupserschiniede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofensetzer,

Schlosser,

Schmiede,

Schreiner

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Bergolder,

Wagner und

Zimmerleutc.

8 3. Arbeiter der in 8 2 gedachten Art können vom Gcwerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgcwiesen, bczw. der Fortbildmigsschule überwicsen werden, wenn sich
iin Laufe ihresSchulbesuches herausstellt, daß ne die erfordertichen Borkenntnisse nichl
besitzen.

8 4- Solchen Arbeitern, welche mcht in einein Gewerbebelriebe nach 8 2 bcschäf-
tigt, aber aus der Bolksschulc entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sowie allen sortbildungsschulpflichtigen Scliiilcrn steht, soscrn diese Arbeiter,
bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eiue Prnfuirg
iiachzuweiseilden Vorkenntuisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule beim Beginn
eines Seniesters frei. Sie haben deu Stnndenplail der Anstalt pünktlich zu beachten.

Der Austritt vor Vollendlillg des ieweiligen Iahrcsknrses ist nicht gestattet.

8.5. Solange ein Arbeiter die Gewerbcschnle besucht, ist er vom Besuche des
gesctzlichen Fortbildnngsuitterrichts eutbundcn.

8 6. In außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf cin gm begrün-
dctcs schriftliches Gesuch vom Besnche der Gewerbeschnle oder cinzelner Fächer der-
selben dispensieren.
 
Annotationen