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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0398
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nahme der zum täglicheu Gcbrauch uueutbehrlichett KlciduugSstücke, citt Rttckbchaltungs-
recht zu. Wenn dcr Dienstherr nicht iunerhalb sechs Taßen seine Entschädigrmgsklage
gegen den Dienstbotcu bei dem zuständigen Z!iä)ter anhängig machl, oder nicht ümer-
halb acht Tagen nach Erwirkung eiues rechtskräftigcn obsiegcudeu Urteils den Zugriff
auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Nückbehaltungsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbote von der vcrtragsschliefzenden Hcrrschaft nnbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er ans Verschulden
des Dienstherrn nach 8 11 seinen Anstritt, so kann cr, anster dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne dah ciue gerichtliche Auflösung des Vcrtrages, eiuc Vcrzugssetzuilg
oder der Beweis des Gintritts nnd des Bctrags des Schadcns nötig fällt, statt der Ver-
tragsersüllnng eine Entschädigung verlangen, welche die Hülste des BicrteljahreslolM
beträgt. Wenn Dienstboicn sür landwirtschaftliche Geschüfte in dcr Zeit vom Oktober
bis einschlicßlich Februar nicht augenommcn, eutlasseu werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädignng aus dcn vierteu Tcil des Jahreslohns.

8 17. Bci monatwcise vermietctem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den
Betrag des Lohns für einen halbeu Monat.

8 18. Sowohl deu Diensthcrren als den Dienstbotcn blcibt in deu Fällen dcr vor-
hergeheuden 8H vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltcnd zu machen.

8 19. Wer einen Dienstboten, der unbesugter Weise den Ticnst nicbt angctreten
hat oder unbefugter Weise aus dem Dienste ausgetreten ist, wissentlich vor Berciiiigmrg
seiner früher eingcgangenen Verbiudlichkeiten in ein ueiics Tienstverhältnis aufnimmt,
kann von dcm beschädigten Dienstherru gerichtlich zum Ersair des dnrch den Vertrags-
bruch entslandenen Schädens, soweit solchcr nachgcwiescn wird, angehaltcu werden.

8 20. Jn Strcitigkeitcn zwischeu Dieustboten und Dienstherrschaft ist die Tagfahrt
zur Verhandlung über die Klagc mit thunlichster Beschleunigung abznhaltcn. Tie Tad-
fahrt darf nur cinrnal nnd unter der Voraussetzung, daß ein uiiabwcndbares Hinderms
angeführt und beschcinigt sci, verlegt werden. Die Vollstreckuug dcs llrteils wird, nn-
geachtet eingelegter Rechtsmittel, bci Sicherheitsleistung ohne Äufschub vollzogen.

Gegeben zu Karlsrnhe iu Unserem Staatsministerium, den 3. Febrnar 1868.

Friedrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Befehl:

S ch r e i b e r.

0. Kranlrenverstchrrung der gewervlichen Nrbeiter nnd Dienstboten.

1) Umfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversichernngspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landcsgcsctzlichcr
sowic ortsstatutarischer Vorschrift cin:

1. Fnr alle in Kabriken ?c., im HandelSgewerbe, im Handwerk uiid in
soustigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Bauten, anf Wcrften, iu Briichen nnd
Grubeii, sowie in solchen Bctrieben beschästigten Personen, in dencn Dampfkessel
oder durch elementare Krast bewegte Triebwecke zur Aiilvendillig koinmeu.

2. Für die Gcschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzicher rc.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Eiseiibahiiverwaltungeu cc.,
beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schifffahrts-, Flößerei- uud Fährvetrieb.
dem gewerbsmüßigen Speditionsbctricb cc., sowie:'

4. Für die in der Land- u. Forstwirtfchaft nnd dcren Ncbcubetrieben bcschäf-
tigten Personeu (einschließlich der m solcheu Betricben beschäftigten Dienstboten).

5. Für dic häuslichen Dienstboteu.

Eine Attsnahme vou der Versicheriittgspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, dcren Bcschäftignng dnrch die Natur ihres Gegcnstandcs
oder durch Arbeitsvertrag im vor'ans auf einen Zeitranm von weniger als
eine Woche bcschränkt ist.

Für Betriebsbeamte nnd Angestetlte, deren Gehalt ec. 6^ Mark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner könncn auf Antrag befreit werden:

Persouen, welche nnr teil'weise oder zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, welche gegen ihren Arbeitgeber für deu Fall der Erkrankung ein llkechts-
 
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