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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0251
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22.8

V. GeschäftSpapiere innerhalb Dentschkaiid imd nachOesterreich nicht znläjsig.

Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvercins und des Vereins-Auslandes . 5 Pfg., mindeftens 20 Pfg.

VI. Für Einschreibsendungen (Briefe, Poftkarten, Trncksachen, Waren-
proben und Pakete ohne angegebenen Wert) ist außer dem betr. Porto eine
Einschreibegebühr von 20 Pfg. ohne Nücksicht aus Entferriung und Gewicht
zu entrichten.

Für Beschaffnng eines Rückscheines weitere 20 Pfg.

ö. Postanweisungen sind bis zu 4M Mark zulässig. Die vorauszubezahlende
Gebühr beträgt:

bis einschließlich 1M Mark . 2V Psg.
über 100 bis 200 Mark . . 30 Psg.
über 200 bis 400 Mark . . 40 Pfg.

Formulare sind bei allen Postanftalten käuflich (ungeftempelte je
20 Stück für 10 Pfg.). Zu Postanweisungen nach dem Auslande kommt
ein besonderes Formular, welches mit lateinischen Buchstaben auszufüllen ist,
in Anwendung.

Postanweisungen sind zulässig im Verkehr mit Argentinien, Belgien, Bul-
garien, Chile, China (Shanghai), GroßbritannienundJrland, Canada und den meisten
übrigen Britischen Besitzungen bez. Britischen Poftanstalten in außereuropäischen
Ländern, Dänemark, den Danischen Antillen, Deutsch-Neu-Guinea, Deutsch-Ostafrika,
Cgypten, Frankreich mit Algerien, Hawai, Jtalien, Japan, dem Kamerun-Gebiet,
Luxemburg, Niederland, den Niederländischen Kolonieu, Norwegen, Oesterreich-Ungarn
nebstOkkupationsgebiet, Oranje-Freistaat, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden,
der Schwerz, dem Königreich Siam, der Südafrikanischen Nepublik, dem Togogebiet,
Tripolis, derTürkei (Constantinopel, Adrianopel, Beirut, Salonich, Smyrna), Tunis,
den Vereinigten Staaten von Amerika.

6. Postauftragsbriefe müssen frankiert werden. Für einenPostauftrag kommen
folgende Gebühren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbrief mit.30 Pfg.

2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige

Postanweisunasgebühr für die Uebermittelung des ein-
gezoaenen Gelobetrages;

b. bei Postaufträgeu zur Accepteinholung Porto für die

Rücksendung des angenommenen Wechsels mit . . 30Pfg.

DasPorto unter 1. fftvomAuftraggeber voraus zubezahlen. DiePostanweisungs-
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 2 b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen WechselS
angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert
lvorden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an
einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselvrotestes befugte
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.

Postaufträge zu Büchersendungen: Franko für die Büchersen-
dung je nach dem Gewicht 20 bezw. 30 Pfg., besondere Gebühr sür die
Einziehung des Geldbetrags 10 Pfg. Jm Falle der Verfendung unter
Einschreibnng tritt die Einschreibegebühr mit 20 Pfg. hinzu.

Ueber Postaufträge nach dem Auslande erteilen die Postanstalten bereit-
willigst Auskunft.

v. Postnachnahmen sind bis zu 400 Mark einschl. bei Briefen, Drucksachen und
Warenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und
Paketen zulässig.

Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach-
nahme von . . . Mk. . . Pfg." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben,
Pfennig-Summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter
die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten
auch die Wohnuug — deS Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen
 
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