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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0292
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Bei durchaus strenger Durchführuug dcr besteheuden Borschristeil müßte durch
die Schutzmannschast der Einlritt der Polizeistunde eine Viertelstunde vorhcr, also
um 11^/4 Uhr angekiiudigt werden nnd es würden alsdann die nach eingetretener
Polizeistunde, d. h. nach 12 Uhr noch in den Wirtschaften anwesenden Gäste, welche
sich trotz ergangener Mahnuug nicht entfernt haben, behufs Bestrafung zur Anzciac
gebracht werden müssen; ebenso die Wirte, welche nach Eintritt der Polizeistunoe
(12 Uhr) das Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht au Entfernung
gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen, wclche
wohl kaum im Jnteresse der Wirte gelegen seiu dürfte, zu vermeiden, bestand bis
jetzt dahier die Uebung, daß für die Entfernung der Gäste aus den Wirtschaften
nach Eintritt der Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daß aber
spätestens 1 Stunde nach Eintritt der Polizeistunde, alfo spälestens
um 1 Uhr die Wirtschaften geräumt und geschlosseu sein müssen.
Wir sind bereit, gegen das Beibehalten dieser Uebung auch fernerhin Nichts einzu-
wenden, erwarten aber einerseits, daß die Wirte selbst die Gäste spätestens mit dcm
Eintritt der Polizeistuude (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und habcn andrerseits
die Schutzmannschaft angewiesen, jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 und '/4I Uhr
den erfolgten Eintritt der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zu
dieser Zeit noch uicht geschlossen sind, anzukündigen. Dabei bemerken wir jedoch
ausdrücklich, daß auch ohne solche Ankündigung durch die Schutzmann-
schaft der Wirt in jedem einzelneu Falle dafür verantwortlich ist, daß seinc Wirt-
schaft spätestens um 1 Uhr geräumt uud geschlossen ist.

kV Vesnch -er Wirtschasken nnd Tanrlolrale dnrch Schüler.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 9. Juli 1879.

8 1. Den Schülern der Volks- oder Fortbildungsschule, sowie den Schüleru
anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters uoch zum Besuch der Volks-
oder Fortbüdungsschule verpflichtet wären, ist der Besuch der Wirtshänser und
Tanzlokale untersagt.

8 2. Vorstehendes Verbot sindet keine Anwendung, wenn dcr Besrlch uiltcr
Aufsicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger geschieht.

Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Ertcilung der polizeilicheu
Erlaubnis zur Abhaltung von öffentlichen Tanzbelustigungen die Zulassung von
Schülern (tz 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäten uubedingt zu uutersagen.

S. Polizeiliche Nufstchl üder die Hunde.

I. Crhöhung der Hundstaxe. Gesetz vom 21. November 1867.

tz 1. Ieder Besitzer eines über sechs Wochen alten Hundes hat deuselben bei der
Musterung der dazu bestellten Kommission vorführen zu lassen und für denselbcu
ohne Rücksicht auf das Geschlecht für das von einer ständigen Musternng zur anoeru
laufende Jahr eine Taxe zu entrichten, welche festgcsetzt wird:

1) in oen Gemeinden unter 4000 Einwohner auf 8 Mark*),

2) in den Gemeindeu von 4000 und mehr Einwohnern auf 16 Mark*).

tz 2. Wer innerhalb der von einer jährlichen Musternng an bis vier Wochcu
vor der nächstfolgenden Iahresmusterung laufendcn Zeit in den Besitz cines Hlmdes
oder mit einem Hunde in das Jnland kommt, hat, sofern dcr Hund nicht an
Stelle eines andern, von demselben Besttzer schon versteuerten Hundes tritt, binncn
vierzehn Tagen die ihm obliegende Taxe zu entrichten. Das Gleiche gilt, sobald
cin Hund innerhalb ;enes Zeitraums das Alter von sechs Wochen erreicht hat.

Dem Hundebesitzer, der im Lande keinen festen Wohnsitz hat, ist die Taxe vou
8 Mark*) für einen Hund zu berechnen.

tz 3. Der Besttzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxc den Rückgriff auf
den Eigentümer.

tz 4. Der Ertrag der Taxen fällt nach Abzug der Musterungs- und Erhebungs-
kosten zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die Gemeindekassen.

Gesetz vom 22. Mai 1876, Gesetz- und Berordmmgsblatt S. 118.
 
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