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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0296
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268

tz 8. Beim Transport m den Schlachthos oder innerhalb desselbcn miissen
die Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig geführt werden.

Jn die Schlachträume dürfen sie dann erst gebracht werden, wenn die Schlach-
tinist auch ohne Verzug vorgenommen werdeu kann. Vor Beginn der Schlachtung
ist iedes Tier an der betr. Stelle sicher zu befestigcn.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halsterform schon im Schlachthosstalle anzulegen sind. Schweine sind
vor dem Schlagen an dcn hiezu bestimmten Ringen anzuvinden.

8 9. Das Töten der Tiere hat durch Stirnschlag mit oder ohne Anwendung
der Schlachtmaske nnd sofort nachfolgendem Bruststich zu geschehen.

Die Ausführnng des Halsftichs, wobei nur die Drosseladern durchstochen werden,
ist nur bei Ziegen, Schafen und Kälbern gestattet. Das Schlagen darf entweder
nur von der hie^u ausgestellten Person oder nur von solchen Metzgern ausgeführt
werden, denen hrezu die ErlaubniS von der Schlachthofverwaltung erteilt worden
ist. Hierbei sind die vorhandenen Schlachtbeile (Schläger) zu verwenden.

Bei älteren, schwereren Tieren, welche nach Ansicht der aufsichtführenden Be-
diensteten mutmaßlich durch den ersten Schlag nicht gesällt werden können, ist die
Schußmaske zu verwenden. Zum Betäuben und Schlachten von Kleinvieh sind je-
weils die hiezu bestimmten Jnstrumente und Vorrichtrmgen zu benützen.

§ 10. Beim rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fesseln und Nieder-
legen von Großvich in schonender Weise mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge
zu geschehcn und muß der Halsschnitt sofort nach dem Wcrfen ausgesührt werdcn.
Hiebei ist der Kopf gut festzuhalten. Der Schächtcr hat den ganzen Borgang
des Schächtens einschließlich dcs Niederlegens zu leiten nnd ift für die richtige
Durchführuna verantwortlich. Gciingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier
sosort durch Schlag oder Schuß zu betäuben. Das beim Schächten, sowic bei allcn
Arten der Schlachtung, wo eine Durchschneidung des Schlundes stattsindet, gewonnene
Blut darf zu Speisezwecken nickt verwendet werden. Tessen Verwendung zu tech-
uischen Zwecken steht nur der Verwaltung zu.

tz 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben dcn Anordnungeu
der dienstthuenden Beamten bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere,
der Fleischbeschau, der Neinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
unweigerlich Folge zu leisten Vor vollständigem Eintritt des Todes dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an den Tieren ausgesührt werden.

8 12. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschlicßlich der Eingeweide darf
erst nach Voruahme der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und
abgestempelt ist, vom Schlachtorte entfernt werden. Der dienstthuende Fleischbeschauer
ist berechtigt, Tiere oder einzclne Teile, soweit es zur Vornahme der Beschau not-
wendig ist, zu zerlegen oder zerlegen zu lasseu.

Ueber unbankwürdig oder ungemeßbar erklärte Tiere oder Teile von solchen
hat der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Verfügung zu treffen.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derselben, ist strenge verboten.

ß 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute nnd andere Abfälle aus den Schlachträumen zu entfernen und in
die zur zeitweisen Aufbewahrung bezw. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu
bringen.

Flüssigc Abfallstoffe sind wegzuspülen, seste in den Dungraum zu verbringen.
Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerälschaften gründlich zu
reinigen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

8 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verant-
wortlich.

8 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofcrn nichts Anderes
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s diesen) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaß-
liches Gewicht vom dienstthuenden Fteischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf
dem Wagscheine bemerkt.

8 16. Jm Schlackthofe ist alles untersagt, wodurch die Ruhe und Ordnung
gestört oder die Schlachtyofanlagen irgendwie beschädigt werden könnten; insbesondere
ist verboten:
 
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