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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0298
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L. Futtei gebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernachte«,
werden von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gebühren richten
sich nach den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekaunt gegeben.

Als tägliche Rationen gelten

1. für ein Rind 10kg Heu,

2. für ein Schaf 1KZ Heu,

3. für ein Schwein 1kg Futtermehl nebst Kleie und Salz.

Fleischbeschaugebühreu:

1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 ^

2. für ausgeführtes Fleifch ohne Rücksicht auf Gewicht 40 Z

6. Trichinenschaugebühren
(an den Trichinenfchauer direkt zu eutrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^

2. für die mikroskopische Untersuchung eines ganzen

Schweins auf Trichinen.50 ^

2. Kühlhausordnung. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

§ 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhauses, bezw. der Zeit des Zutrittes
zu demselben ist 8 6 der ortspolizetlichen Vorschrift vom 19. Juli d. I. maßgebend.
Zweckentsprechende Aenderungen in der Benützungszeit bleiben vorbehalten.

8 2. Während des Wiuters kann das Kühlhaus auf einige Zeit geschlossen
werden, und sind dann die Zellen mit allen darin euthalten gewesenen Jnventar-
stücken der Verwaltung zu übergeben. Schluß und Wiedereröffnung wird jeweils
8 Tage vorher bekannt gegeben.

tz 3. Jeder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen Schlüsscl
zu übergeben. Vermieten der Zellen, oder Mitbenützen durch Anderc ilt verboten.

§ 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgenommen hievon sind
die Kälber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werden. Andere Eingeweideteile,
übelriechendes, von Fänlnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borsten,
Klauen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte Därme dürfen nicht in das Kühlhaus
verbracht werden; desgleichen nicht schmutzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel
und sonstige Gerätschaften. Vorgefundene Gegenstände dieser Art hat der Zellen-
inhaber alsbald zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist, solche
anf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

K 5. Die Zelleninhaber haften der Stadtgemeinde gegenüber für jede durch
sie oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen können nnr auf
Veranlassung der Verwaltung vorgenommen werden.

§ 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werk-
tagen gestaltet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen von Knochen
dürfen außer Sägeu nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Erleichterung des Neinigens der Salzzellen stnd die Pöckelfässer
u. s. w. auf 20em hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Reinigung beqnem vor-
genommen werden und das Wasser ablaufen kann.

Das Neinigen der Fässer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses
bei der Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von dcr Verwaltung für gecignet
erachteten Orte geschehen.

8 8. Jn jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haft-
barkeit hierfür hat der Jnhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und Freitags
von 5—6 Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nack An-
ordnung der Verwaltung vorzunehmen. Die Reinigung der Zugänge und Gänge
geschieht durch die Bediensteten der Verwaltung.
 
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