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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0300
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tz 6 Den hiesigen Mehgern, Wurstlern, Wirten nnd Kostgebern ist untersagt,
von answärts eingebrachtes Fleisch anzunehmen, tvelches nicht von cinem vorschrifts-
mäßig ausgestellten und vom hiesigen Fleischbeschauer bestätigten Gesundheitsfcheine
begleitet ist. Derjeuige Metzger ?c., welchem solches Fleisch ohne den bezeichneten
Gesundheitsschein angeboten wird, hat hiervon sofort der Polizeibehörde oder einem
Polizeibediensteten Anzeige zu macheri.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokali-
täten, auf dein Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feil-
gehalten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen llntersuchung anf
Trichinen unterworfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes trichinen-
frei gefundeue Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.

8 8. Als Gebühreu frir die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Biehhofkasse zu entrichten:

1) für eingcbrachtes Fleisch per Kilogramm.2 Pfg.

2) für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht auf Gewicht ... 40 Pfg.

Als Gcbühren für die Trichineuschau sind au den Trichinenschauer zu erurichtcn:

1) für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks Schweinefleisch

auf Trichinen.25 Pfg.

2) für die mikroskopische Untersuchuug eines ganzen Schweins aus

Trichinen.50 Psg.

0. Das Vatten von Schweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

8 1. Das Halten von Schweinen innerhalb dcr Stadt ist nur gesrattet, wenn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sowie dessen
nächste Umgebung voükommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert
oder mit Cemenlfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch
eine Rinne verbundene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspül-
wassers vorhanden, und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nötigen 2uft-
zug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dur-
fen, ist außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizei-Behörde
erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in
einer bestimmten Straße versagt und für den Fall, daß sich Belästigungen für die
Nachbarschaft ergeben, jederzeit widerrufen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

v. Die Vefeitigung tierischer Nbfäüe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1890.

tz 1. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Geflügelhändler, sowie alle diejeuigen
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulnis iiber-
gehende tierische Abfälle sich ansammeln, sind verpflichtct, zur Aufnahme und Ab-
fuhr dieser Abfälle sich je zwei Tonnen nach einem von der städtischen Verwaltung
festzustellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertiyt und mit eisernen Reifen versehen sein
sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschlleßenden Deckel haben.

tz 2. Die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung dieser Tonnen
hat durch die städtische Abfuhranstalt zu geschehen und ist die Selbstentleerung
dieser Abfallstoffe den in § 1 genannten Personen untersagt.

8 3. Das Bezirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
gestatten, daß die in 8 1 genannten Gewerbetreibenden die Entleerung der Abfall-
tonnen selbst besorgen.

8 4. Die Abyolung und Entleerung der Tonnen durch die städtische Abfuhr-
anstalt erfolgt nach Maßgabe des von dieser städtischen Behörde festzusetzenden be-
stimmten Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, daß im Winter, d. i. in
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eine, im Sommer,
 
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