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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0314
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tz 21. Lei ausbrechendeiri Lrnnd hat der Kaminfejicr des bctreffendea Be-
zirks sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner Gehilfen und mit Leitern
versehen nach der Lrandstätte zu begeden und sich bei der Löschdirektion anzu-
melden. Jm Verhinderungsfalle hat er jedcnfalls seine Gehilfen nach der Brmrd-
stätte abzusenden.

tz 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kaminfegerordnuag.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

tz 1. Jeder Schornstcin, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. Scptember bis 30. April gereinigt
werden. Alle KUchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche in den
Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

K 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum Geschcifts-
betrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- u>rd Leimsieder, Tuchscherer, Seifensicder,
der Wäschereien und Büglereien nnd ähnlicher Gewerbebetricbe zu reinigen.

Z 2a. Die Schmiedc- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Art der Benützung derselben jährlich einer einmaligen
Reinigung zu unterziehen.

8 3. Außer den durch M 1 u. 2 dieser Vorschrift und die Kaminfegerordnung vom
29. November 1887 vorgeschriebenen regelmäsiigen Neinigungen können auf Antrag des
Kaminfegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicherheit erfordert, in einzelnen Fällen
noch weitere regelmäßige Reinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

tz 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine iu der Zeit vom

1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monalen
von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. Sofern Berilf oder Beschäftigung
der beteiligteu Hausbewohner eS erfordern, kann die Reinigung auf deren Verlaiigen
odcr in deren Eiuverständnis auch außerhalb dieser Zeiten vorgenommen werden.

8 5. Für Reinigung und Befichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger folgende
Taxen zu beanspruchen:

Für das Reinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. ans dem obersten Stock durch den Dach-

raum führend).Pf

2) für ein zweistöckiges Kamin .

3) für ein dreistöckiges Kamin .

4) für ein vierstöckiges Kamin .

5) für ein fünfstöckiges Kamin .

II. von russischen Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin

2) für ein zweistöckiges Kamin .

3) für ein dreistöckiges Kamin .

4) für ein vierstöckiges Kamin .

5) für ein fünfstöckiges Kamin .

III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Bau.1 Mk. 05 Pf.

2) bei einem zweistöckigen Bau . . . . 1 „ 12 „

3) bci einem drei- oder mehrstöckigen Bau . . 1 „ 25 „

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit es nicht
von den Hausbewohnern iu zureichender Weise dargeboten wird, hat der Kaminfeger
eine Zuschlagstaxe von 20 Pfg. zu beanspruchen, einerlei ob das Kamin nur dnrch ein
oder durch mehrere Stockwerke hindurch ausgebrannt wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrikkaminen
bei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 gm eine Taxe von 2 Mk.

von 10 bis 20 gin.4 „

von 20 bis 40 gm.6 „

über 40 gm.8 „

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