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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0330
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802

8 35ä. Es ist untersagt, den alten Schlohberg nnt Droschken oder Fnhrwerktil
zu befahren, sofern nicht eines der anstoßenden Häuser sslbst der Ausgangs- oder Ziel-
pnnkt der Fahrt ist.

Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloßbergstraße ist verboten.

Befahren der Kissel-, Sand-, Florin-, Apotheker-, Psaffen-,
Oberefaulepelzgasse und Hirschstraße.

8 35 e. DaS Befahren dcr Kisselgasse mit bespanntein Fuhrwerk ist verboten.

Die Sandgasse darf nur in der Richtung von der Hauptstraße nach der Plöck,
die Floringasse und Apothekergasse nur von der Jngrimstraße, die Hirschstraße nm
vom Marktplatze, die Pfaffengasse nur von der Unterestraße und die Oberesaulepelz-
gasse nur von der Schloßstraße aus, nicht aber umgekehrt, befahren werden.

Belocipedfahren.

§ 35 k. Ou8 VoloeipoätLdreu ist in äer Laupt- unä klöelrZtragse üderlulupt
unck uuk ullen Oebvegen Lämtlieder 8tra83en unter8Lgt.

Kranke und bissige Zugtiere.

§ 35 g. Mt anLteelrenäen Lranlrtteiten ocker nüt auMIIigen Ledäclen de-
daktete 2ugtiere üürken niedt eingespannt weräen. Insdesonäere ist äie Ls-
nütrung stütiger oäer udgetriedener Ukercle, 80>vie von 80gen. Durodgängern Mk
ötkentlieder 8trL386 verdoten. Li88igen ^ugtieren 8inä dlLuIdörke von Äe88ing-
dleed Lnrnlegen.

Beschafsenheit der Wagcn und Geschirre.

Z 35 d. Hle in Oedrnued genonnnenen VVagen (mit.^usnadme äer kkeräs-
kadnvLgen) unä 8edlitten mü88en mit kester lleiedsel oäer danne verseden sein.

vie Laäung äsrk äie deistungslLdigdeit äer gedrauedten ^ugtiere niedt
üdersteigen.

tz 35 i. d>ie Oesedirre äer 2ugtiere müssen sied stanäig in daltbLrem nnä
oränungsmassigem Tustauäe detinäen.

vie Vervenäung eiufavder I^vitseiie (^opkrügel) ist nur gestattet, >venu
äer düdrer äes Oespanns auk äer linden 8eite äesselden gedt uvä clas 'kisr de/v.
äas Oespann am dopke leitet.

Vom >Vnge» sus äürten dkeräegespanne — socvodl ddn- als ^veispänner
— nur mit äsm Ooppel- desv. dreurriügel geleitet veräen.

Lkeräe müssen mit Oediss aukge/.äumt veräen.

Peitschenknallen.

Oas unnötige Xnallen mit äer keitscde unä äer Oedraued sogenannter Iletr-
peitscden ist verdoten.

Ansahren zum Theater, zu Bällen, Konzerten u. s. w.

Z 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publikum sich zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerteu, Versammlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden bezüg-
lich des An- und Abfahrens nach den von der Polizer getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

Aufstellung von Wagen.

tz 37. Die Aufstellung vou Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten.

Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim mangelnden Raum
im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme von Fremden mit Fuhrwerken
nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der Wagen gestattet: die
 
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