Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0331
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3M

Atraße zwischen dem Gasthaus zmn Eisernen Kreuz imd dcm Karlsplatze, jene zwischen
dem Schupp'schen Hause und Karlsplatz und die 5karlsstraße, wofür zur Metzzeit der
obcre Teil der letzteren nebst der Plankengasse benutzt werden kann; ferner die Hirsch-
straße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis zur Universität,
nötigensalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbiblrothek befindliche
Straße und endlich der Ludwigsplatz nächst dcm Halteplatz sür die Droschken.

Die Holzsuhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt
berumfahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile des
Ludwigsplatzes aufzustellen.

Den Besitzern der zunächst der Heiliggcistkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihnen einkehrendeu Fuhrwerke auf dem Platze vor der Pforte dieser
Kirche, gegenüber dem Ritterwkrtshaus aufzustellen; dies muß jedoch iu einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht unmöglich
gemacht und überhaupt den Kirchengängeru der freie und ungehinderte Eingang nicht
benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder abgenommeu
nnd Nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden.

Jst die Uebertretung vor eiuem Wirtshaus durch einkehrende Reisende oder
frcmde Fuhrleute begangen worden, so wird die Strase gegen den Wirt vorbehaltlich
seines Rückgriffs auf den Uebertreter erkannt.

Aufbrechen des Straßenpflasters.

8 38. ckeäerrnnnn, veleber ru irgenü eivem 2veeb <Ias 8tra8senp6a8ter
aukdreelren Ins86n muss, ist gebalten, 24 8tunä^n vor LeZinn cler .^rbeit unä
nacd öeenäigunß äerselden <Ien 8täätrat in Xenntnis ru setren.

I)er 8t3<ltrLt virck rrlsäann, um eine ßleiekmassiZe uoä sebnelle llsrstelluoZ
äes Lukgerissenen ktlasters xu erreiebeo, uuter auksicdt cles Ltaätbnumeistsrs
äasselbe auk Ivosten äesjenigen, velcber es dLt Lutbrecbeu lassen, binneu iLllSStens
24 8tuoäen rvieäer in äeo Zebörigen 8tanä setren Isssen.

Ankerwerfen auf dem Lorland.

8 39. Vas ^nberverken auk äem Vorlaoä ist überall äa, n°o äasselbs ge-
ptiästert ist unä Ringe LNAebraedt sinä, untersLgt.

Lbenso ist verboten, auk äiese liioZs üolx, 8tein6 oäer Lnäere LeZenstLnäe,
voäurcb äeren LenütriullZ ersekvert virä, ru leZen.

8 40. IlebertretrmZon odiZer Vorscdrikt veräen nLcb 8 366 2.10 R.-8t.-k).-8.
mit Celästrake bis ^u 60 Narb oäer mit Ilakt bis ^u 14 I'sZen dsstrakt.

0. Der Wagenverkehr in der Vergheimerstraße.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. August 1891.

§ 1. Das Befahren der Bergheimerstraße mit den städtischen Abfuhrwagen, sowie
mit den Dossenheimer Schotterfnhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacherstraße
bis zur Römer- und Mühlstraße verboten, ausgenommen, wenn innerhalb der bezekch-
neten Strecke

a) die Bergheimerstraße selbst,
d) eine Seitenstraße derselben
das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder Bahnhofstraße nebst deren
Zufahrtsstraßen zu benützen.

8 2. Zuwiderhandlungen werdeu gemäß 8 366^ R.-Str.-G.B. mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

v. Die Handhabung der Stratzenpolirei im Heidelbrrgrr Stadtwald.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

8 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

8 2. DaS Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist
untersagt.
 
Annotationen