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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0334
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306

8 10. DaS Weiterfahrcn ist erst gestattet, wenn der Einsteigende Platz gcnommen
bezw. der Aussteigende den Erdboden erreicht hat.

Der Schaffncr hat auf die Ausführnng der M16-19 halten, zn diesem Zweckc
auch nötigenfalls die dort bezeichneten unznlässiaen Fahrgäste, insbesoudcre auch solche,
welche die Mitfahrenden durch Nohheitcu oder Unanständigkeiten belästigeu, aus dem
Wagen zu entfernen, und wenn erforderlich, dic Mitwirknng der Polizei iu Aiispruch
zu nehmen.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen befinden, als derselbe vorschriftsmäßig
aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demsclben eine für das Publikum erkenubarc
Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" anzubringcu.

8 11. Sofort nach dem Eintreffcn des Wagens an den Eudpunkten der Linie hat
der Schaffner denselben genan zn nntersuchen und etwa zuruckgebliebene Gcgenstände
dcn betreffenden Fahrgästen — wcnn solche noch anwescnd — sofort zu behündigen,
andernfalls auf dem Burean des Unternehmers behufs Abliefernng an die Polizei-
behörde abzugeben.

8 12. Alle den Bahnbctrieb berührcnden aufierordentlichen Vorfälle hat der
Schaffncr sofort dem Betriebsbeamtcn zur Kcnntnis zu briugcn.

8 13. Der Kntscher darf während der Fahrt den ihm angewiesencn Platz nicht
verlassen.

8 14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.

An den Straßenkreuzungen, sowie in den Ausweichnngen mub im Schritt gefah-
ren werden.

Treffen zwei sich entgegenkommeude Wagen nicht glcichzeitig auf einer AuSweiche-
stelle ein, so hat der früher ankommende den audcrn zu crwarten nnd das Nebengeleise
für das Vorbeifahren des später ankommenden frei zu lassen.

8 15. Der Kutscher hat bei dcr Abfahrt dcs Wagens von den Endpunkten dcr
Bahn und von den Haltstellen, ferner bcim Passieren dcr Straßcnkreuzunaen und so-
bald Hindcrnisse auf der Bahn bemerkt werden, ein Signal zu geben und erforderlichen
Falles seinen Wagen zum Halten zu bringen, bis das Hinderms beseitigt ist.

8 16. Das Bestcigen und das Verlassen des WagenS ist nnr von der hinteren
Plattform desselben aus gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen
zu bezahlen.

Lärmen und Singen ist ihncn untersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf dcn
Außenplätzen gestattet.

8 17. Stchtlich kranke, fowie trunkene Persouen oder solche, welche durch imrcin-
liches Aenßere die Mitfahrenden belästigen, dürfcn nicht aufgenommen werden und
sind cventuell sofort wieder zu cntfernen, ohne daß dicselben, im Falle eigeiien Vcr-
fchuldens, das ctwa bereits bezahlte Fabrgcld zurückverlangen könncn.

8 18. Hnndc und andere Tiere dürsen in den Wagen nicht mitgenommeu werdeu,
ebensowenig Gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Gernch oder schmutzige Be-
schaffenheit den Mitfahrendcn lästia werdcn kaun.

Geladene Gewehre sind vom TranSport gänzlich ausgeschlossen.

8 19. Mit dem Ertönen der Bahnstguale hat das Pnblikum sich überall vou der
Bahn zu entfernen. Kein Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und sowert
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgegenkommenden oder nachsolgenden Pfcrde-
bahnwagen vollständig und soweit auöznweichen, daß der Pferdebahnwagen ohne
Aufenthalt passieren kann.

Beiiu Begegnen von Truppen und Pferdebahnwagcn gelten jedoch folgende be-
sondere Vorschriften:

1) JmFaüe eiue geschlossene, imTritt marschiercndeTruppenabteilung die Pferdc-
bahn kreuzt, dürfen die Wagen iliir am Ende dcr Abteilung durchfahren.

2) BeiKrenzung mit einerTruppenabteilung, welche sich nicht in streng geschlossener
Ordnung und im Tritt beweat, ist da« Durchfahren der Bahnwagen schon am Ende
der einzelnen Kompagnien gestattet.

3) Wenn Pferdedabnwagen einer marschierenden Truppcnabteilung begegnen oder
dicse einholen, müssen jene so lange halten bezw. hintcr dcr Abteilung herfahren, bis
es dieser möglich geworven, das Bahngeleise frei zn machen.
 
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