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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0343
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Derselbe darf solange fortgcsetzt werden, bis der Leiilpfab aus dem rechten Ufer
unter Wasier komnrt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, solvie in den frühen Morgen-
und späten Abendstunden dann gestattet, weun Mond- oder Slerneuhelle bestehl.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilsähre ilt ein solider, gui ausgerüsteter Nachen zu
verweilden, an welchem aus der Innenseite liuks und rechrs an geeignerer Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnct ist, welche aus einmal übergefctzt werden diirfeu.
Diese Auzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

8 3. Jm Hittterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns muß ständig
ein Rettungsring (Korkring) mit Leine vorhauden seirr.

^4. Im allgemeinen sinden alle einschlägigeu Bestimmmuiigen der Fährordnuiig
fiir dre Gierfähre auch für die Drahtseilfähre Anwendung.

lll. Zusatz bezüglich des Betriebes der Giersähre.

81- Bei Wasserständen des lcheckars unter 1,40m am Heidelberger Pegel darf
die Emrichtung der Drahtseilfähre (Ouer- niid Treibseii» mir Lausrollc auch zum
lleberführen der Nähe benützt werden.

Bei starkeni Thalwind, bei Siidost- und Südwestwind nnd bei Gewirtern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

8 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelberger Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zu vermerken.

0 Dxr Oerkehr mit Nachen (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Ianuar 1892.

8 Wer gewerbsmäßig auf dem Neckar iu kleinen Schisien oder Nachen
Personen zu ftthren oder Fahrzeuge der gedachten Arl gewerbsmäßig zu vermieten
beabsichtigt, hat sein Vorhaben gemäß 8 l4 Gew.-Ordn. berm Bezirksamt anzu-
zeigen und ist ferner verpflichtet, jede Einstellung eines Gehilfen unler Angabe oer
pcrsönlichen Verhältnisse desselben sofort dem Bezirksamt zur Kennmis zu bringen.

Zu den Gehilfen im Siune des Absatz I sind auch dre eigeiren Angehörigen
des Unternehmers zu rechneu, iusofern dieselben als Schiffsführer Vcrweriduirg fin-
den sollen.

8 2. Ieder Schiffsführer, sowohl der selbstäudige als der Gehilfe, hat auf
Verlangen seinc persönliche Znverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Ge-
werbebetricb darzuthun und muß sich aus Anordnuug des Bczirksamts einer Prüfung
über seine Fahrkundigkeit unterzieben.

8 3. Die znr Verwendung kommendeu Fahrzeuge müssen mtr der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Alisrüstung versehen sein.

An denselben muß die zulässig größte Einseukuligstiefe mir Klammern beider-
seits bezeichnet und die Höchstzahl der Personen, welche in dem betreffenden Nachen
aufgenommen werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf beiden Seiten mrt Oelfarbe
^ weiß. auf schwarzem Gruude -- und in entsprechend großer Schrift ange-
schrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstuug stets in rein-
lichem, brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

8 4. Wenn ein Fahrzeug nen oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
i!i Gebrauch genommeu werden soll, lo ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodann jcdeufalls im ersteren Fall eine
Prüfung des angemeldeten Fahrzeugs hiusichtlich sciner Sicherheit, Brauchbarkeit
und Tragfähigkeit, sowie hinsichllich der Aiisrüstnng und erteilt dem Besitzer cine
schriftliche Bescheinigung über das Ergebuis dieser Prüfung.

Außerdem siud die Unternehmer verpflicktet, ihre sämtlichen, im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrüstung einer jeweils im Frühjahr stattfiudenden
alljährlichen Kontrole zu uuterstellen und etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
sort zu beseitigen, Die Fahrzeuge werden nach der Reihenfölge ihrer Anmeldung
in ein beim Bezirksamt zu führendes Verzcichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnuiigszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteits bciderseits iu entsprechend
 
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