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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0345
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317

II. Bom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Siiftsmühle

1) bis zum Karlsthor.1 50 A

2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Perfonenzahl) . . 3 — A

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Tenfelskanzel)

1) bis zum Karlsthor.A

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 cF — A

3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Personenzahl) . . 2 50 A

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.—^50^

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schifsgasse).1 50 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 -F — A

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreiköniastraße . 1 — A

2) bis zur Schiffgasse.1 50 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Perfonenzahl) . . 2 — A

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen

ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I.Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stunde.— 80 A —^60^

d. für 2 Stunden.1 40 A 1 10 A

e. für 3 Stunden.1 80 A 1 -F 50 A

ä. über 3 Stunden bis zu '/s Tag . . 3 — A 2 50 A

e. übcr Vs bis zu einem ganzen Tag . 5 — A 4 — A

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20^ per Stunde zu entrichten.

8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.

8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.

8 6. Zeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 -F bestrast.

O. Mhrordnung für die Nachenüberfahrt rwifchen der atten und

neuen Vrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

8 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Personen.5 Pfg.

für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

m Begleitung ihrer Eltern.frei

für einen Hund.2Pfg.

Das Wasserbau-Perfoual, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Somnier von morgens 6 Uhr und im Winter oon
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, tvird die Ueberfahrt eingestellt.

8 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Versonen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.

8 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Ucbersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkcne dürfen nicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zah! der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicherMheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
 
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